33 Prozent der Betriebe sind prinzipiell dazu bereit, langzeitarbeitslosen Bewerbern im Einstellungsprozess eine Chance zu geben. 39 Prozent der Betriebe würden nur Bewerber in Betracht ziehen, die weniger als ein Jahr arbeitslos waren. 16 Prozent der Betriebe würden arbeitslose Bewerber gar nicht berücksichtigen, zeigt eine Arbeitgeberbefragung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB). Gut zehn Prozent der Betriebe machten dazu bei der Befragung keine Angaben.
Urteil
Willkommen in unserem Archiv, in dem Sie Beiträge mit Urteilen aus dem Arbeits-, Steuer- und Sozialrecht finden, die für Unternehmerinnen und Unternehmer von Interesse sind. Diese Urteile können Ihnen helfen, Ihre Rechte und Pflichten als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zu verstehen, Ihre Steuerlast zu optimieren und Ihre soziale Absicherung zu gewährleisten.
Wir laden Sie ein, die Urteile für Ihre Arbeit zu nutzen und sich an der Diskussion zu beteiligen. Wir freuen uns auf Ihre Kommentare und Fragen, die wir gemeinsam mit unserem fachlichen Netzwerk beantworten. Viel Spaß beim Stöbern in unserem Archiv!
Geht der Küchentisch mit Tablet als Home-Office durch ?
Ein Home-Office wird in den Medien und vielen Beratungsunternehmen noch immer als Wunderwaffe für eine verbesserte Vereinbarkeit von Privat- und Berufsleben angesehen. Unsere eigene Statistik hat gezeigt, dass der Wunsch nach Telearbeit längst nicht mehr so stark ausgeprägt ist, wie vor Jahren. Und auch räumlich und ausstattungstechnisch gilt es die eine oder andere Klippe zu umschiffen.
Das Vergaberecht in Sachsen wurde geändert
Seit 2002 gibt es im Freistaat Sachsen ein Landesvergabegesetz mit einer entsprechenden Durchführungsverordnung (DVO). Spätestens mit Inkrafttreten der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) 2009 im Juni 2010 waren Gesetz und DVO durch die geänderten Paragrafeninhalte nicht mehr zeitgemäß. Am 30. Januar 2013 hat nunmehr der Sächsische Landtag die sächsische Vergabeordnung der CDU/FDP-Koalition mehrheitlich beschlossen.
Mitarbeiterunterstützung kann auch zu weit gehen
Als Work-Life-Balance Dienstleister sind wir begeistert, wie viel Herzblut und Engagement manche Arbeitgeber für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Tag legen. Manchmal gehen die Vorstellungen an Mitarbeiterunterstützung auch zu weit. Aus eigener Erfahrung können wir ein Lied davon singen und vor einiger Zeit musste sich sogar das Bundesarbeitsgericht damit beschäftigen.
Rechtsprechung: Urlaub und Teilzeit in der Elternzeit
Über die Änderungen zum Elterngeld und der Elternzeit am 1. Januar 2013 haben wir nicht nur den Mitarbeitern der im Familienservice betreuten Arbeitgeber ausführlich berichtet, sondern auch auf unserem Portal zur besseren Vereinbarkeit von Kleinkind und Karriere. Mittlerweile gibt es schon bestehende Rechtsprechung zu Elternzeit und Streit- bzw. Auslegungsfragen des Gesetzes. Das Bundesarbeitsgericht hatte zu klären, ob eine (mehrmalige) Verringerung der Arbeitszeit während der Elternteilzeit möglich ist.
Änderungen bei der Erwerbstätigkeit und Elternzeit
(Haufe Redaktion) Durch den Gesetzgeber wurde Änderungen bzgl. Erwerbstätigkeit und Elternzeit vorgenommen. Die Regelung, wonach Mütter in Elternzeit nur 30 Wochenstunden erwerbstätig sein dürfen, wurde gelockert. Ebenso die Möglichkeit, die Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers zu beenden.
Wir finden, Sie als (familienfreundlicher) Arbeitgeber sollten darüber informiert sein!
Überraschende Entgeltklausel für Eintrag in ein Internetbranchenverzeichnis unwirksam
Das Internet ist nicht nur ein wichtiges, häufig unverzichtbares Kommunikationsmittel, es enthält auch viele Kostenfallen, auch solche, die gerade auf Freiberufler und Gewerbetreibende abzielen.
Streit um Anwaltshonorar – Ist ein Stundenhonorar zulässig?
Eine Honorarvereinbarung zwischen einem Rechtsanwalt und einem Mandanten, die darauf abzielt, dass für eine Vertretung vor Gericht geringere Gebühren zu zahlen sind als gesetzlich vorgeschrieben, ist nichtig. Das hat das Amtsgericht München mit einem 28.06.2011 veröffentlichten Urteil vom 3.März 2011 entschieden (Az.: 223 C 21648/10).
familienkolumne: das kommende beschäftigungsdatenschutzgesetz und das eu-recht?
und ist es in der praxis sinnvoll umsetzbar? ende august 2010 hat das bundeskabinett einen gesetzesentwurf zum beschdatschg vorgelegt. in diesem entwurf wird unter anderem geregelt, wie die datenerhebung vor, während und nach einem beschäftigungsverhältnis erfolgen darf. damit wird die gesamte personenbezogene kommunikation im arbeitsverhältnis erfasst und im bdsg geregelt. allerdings muss der arbeitnehmer im rahmen seiner informellen selbstbestimmung in einzelfällen (ärztliche untersuchung, verwendung von lichtbildern) die einwilligung erteilen, dass seine daten benutzt werden.
vor der einstellung ist die sache bereits kompliziert. es sei an die umfängliche rechtsprechung des bag zum personalfragebogen erinnert.
doch wem nutzt diese vorgehensweise? der arbeitnehmer ist immer in der schwächeren position. wer glaubt denn, dass er eine bewerbung abgibt, die daten zum geschlecht, religion, gesundheit und behinderung nicht preisgibt? spätestens im gespräch bei der einstellung wird es problematisch. soll der arbeitnehmer spontan prüfen, ob die erhebung der daten“ unverzichtbare voraussetzung „ für den job ist? was ist, wenn er ablehnt ? er bekommt den job nicht.
besondere vorsicht ist mit den beliebten netzwerken im internet geboten. man sollte sich sehr genau überlegen, was man da rein schreibt. xing und linked in sind in jedem fall nutzbar, soziale netzwerke wie facebook, schülervz und studivz sollen es nicht sein. wer kontrolliert, wenn der bewerber nicht einwilligt, ob die information aus den netzwerken nicht doch gegenstand der einstellungsüberlegungen gewesen ist? insofern hat die einwilligung des bewerbers lediglich deklaratorischen charakter in der praxis.
besser wäre es gewesen, eine checkliste aufzustellen, die vorgibt, was in eine stellenanzeige hineingehört, welche kriterien zur einstellung unter berücksichtigung der diskriminierungsrechtsprechung objektiv nachvollziehbar sind und im gespräch auch behandelt werden dürfen. arbeitgeber und bewerber dürften vor der einstellung bereits verunsichert sein. immerhin ist eine vollständige anonymisierung der bewerbung (noch) nicht vorgesehen.
während des arbeitsverhältnisses sind die risiken eines verstoßes durch den arbeitgeber hoch, der arbeitnehmer ist durch die aktuelle gesetzeslage nach der probezeit ausreichend geschützt. schon jetzt ist die rechtslage bei videoüberwachung, ortungssystemen und biometrischen verfahren recht umfänglich. das neue gesetz stellt allerdings viele themen, die in der rechtsprechung entschieden wurden klar (nutzung telefon, email und internet) auch weiterhin wird eine interessenabwägung zwischen denen des arbeitgebers und denen des arbeitnehmers erforderlich sein.
einfacher wird es wieder bei der frage der aufbewahrung und weitergabe persönlicher daten nach beendigung des arbeitsverhältnisses. alle daten die nach dem arbeitsverhältnis nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen.
letztlich soll sich der arbeitnehmer zunächst bei beschwerden an den arbeitgeber wenden. dies steht im widerspruch zur datenschutzrichtlinie 95/46, nach der jedermann das recht hat sich an unabhängige kontrollorgane zu wenden. ein arbeitgeber wird niemals einen verstoß gegen den datenschutz einräumen, weil er damit unter umständen schadensersatzansprüche und imageverlust befürchten muss.
insgesamt ist der entwurf in großen teilen gelungen, allerdings wird die praxis für alle beteiligten nicht einfacher und die konfliktproblematik steigt weiter. man wird abwarten müssen, welche änderungen dieser entwurf noch erfährt.
wenn sie fragen haben und rechtliche beratung suchen, bietet ihnen die dr. fingerle rechtsanwaltskanzlei einen rund-um-service.
die kanzlei dr. fingerle rechtsanwälte wurzelt in einer über 50jährigen tradition. ihr mehr als zehnjähriges engagement in leipzig ist geprägt von stetigem wachstum. die kanzlei ist überwiegend für unternehmen und institutionen tätig, darunter namhafte versicherer, internationale unternehmen und träger öffentlicher verwaltung. darüber hinaus betreuen die anwälte auch ausgewählte privatmandanten.
rechtsanwalt uwe karsten
Vereinbarkeit von Beruf und Familie in Spanien
Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie in Spanien ist anders als in Deutschland organisiert. Andere Länder, andere Sitten. So betrachten wir heute mal die Vereinbarkeit von Beruf und Familie in Spanien. Ähnlich wie bei uns in Deutschland das Mutterschutz– und Arbeitszeitgesetz gibt es auch in Spanien Regelungen für Eltern mit Kindern, um die um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie in Spanien zu verbessern.
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