Sonderzahlungen können Deine Mitarbeitenden besonders belohnen, motivieren oder Deine Dankbarkeit als Arbeitgeber ausdrücken. Nicht nur zum Jahresende, sondern auch zu anderen Zeiten kannst Du als Arbeitgeber Sonderzahlungen leisten. Natürlich möchtest Du bestimmen, wer, wann, wo und wie eine Sonderzahlung erhält. Bei Sonderzahlungen ist es möglich, dass Du als Arbeitgeber grundsätzlich einen Rechtsanspruch Deiner Mitarbeitenden auf die Leistungen für zukünftige Bezugszeiträume ausschließen kannst.
Recht
Das Recht ist ein komplexes und dynamisches Gebiet, das ständig von neuen Gesetzen, Urteilen und Verordnungen beeinflusst wird. Personalverantwortliche müssen sich daher stets auf dem Laufenden halten, um rechtssicher zu handeln und Konflikte zu vermeiden.
- Wie können Sie sich über die neuesten Entwicklungen im Arbeitsrecht informieren?
- Welche Rechte und Pflichten haben Sie als Arbeitgeber und welche haben Ihre Mitarbeiter?
- Und wie können Sie eine faire und transparente Arbeitskultur fördern?
In unseren Beiträgen finden Sie Antworten auf diese und weitere Fragen rund um das Thema Recht.
„Das Arbeitsrecht ist kein starres Korsett, sondern ein flexibles Instrument, das den Bedürfnissen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gerecht werden soll. Wir müssen es daher stetig anpassen und weiterentwickeln.“ – Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales.
Wie geht man mit den Urlaubswünschen seiner Mitarbeiter richtig um?
- Klare Richtlinien schaffen: Durch klare Richtlinien zur Urlaubsverwaltung können Sie sicherstellen, dass Urlaubswünsche fair behandelt werden und dass Ihre Mitarbeiter wissen, was sie erwarten können.
- Gleichberechtigten Zugang sicherstellen: Gewährleisten Sie, dass alle Mitarbeiter gleiche Bedingungen beim Urlaub haben, sei es bezüglich der Anzahl der Urlaubstage oder des Zugangs zu Urlauben zu bestimmten Zeiten.
- Flexibel und unterstützend sein: Flexibilität bei der Urlaubsplanung und die Möglichkeit, alternative Arbeitsmöglichkeiten anzubieten, können dazu beitragen, dass Mitarbeiter ihre Erholungszeit erhalten, während gleichzeitig geschäftliche Anforderungen erfüllt werden.
Als Arbeitgeber ist es wichtig, die Bedürfnisse und Wünsche Ihrer Mitarbeiter zu berücksichtigen. Eine der wichtigsten Bedürfnisse Ihrer Mitarbeiter ist Urlaub. Es ist Ihre Verantwortung als Arbeitgeber, sicherzustellen, dass Ihre Mitarbeiter genügend Urlaubstage haben und dass sie in der Lage sind, diese Tage zu nutzen, um sich zu entspannen und zu erholen. In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie mit den Urlaubswünschen Ihrer Mitarbeiter richtig umgehen können, um sowohl die Bedürfnisse Ihrer Mitarbeiter als auch die Bedürfnisse Ihres Unternehmens zu erfüllen.
Wer wirklich Anspruch auf Brückentage in 2019 hat
Gerade am Jahresanfang ist die Diskussion um das Thema Brückentage groß. Neben vielen Feiertagen bescheren uns regelmäßig der April und Mai zwei oder mehr dieser sogenannten Brückentage. Richtig geplant lässt sich der Urlaub somit geschickt verlängern. Aber hat jeder Arbeitnehmer Anspruch seinen Urlaubstag auf einen Brückentag zu legen? Wie sind diese aus arbeitsrechtlicher Sicht zu bewerten?
Ärger mit dem Weihnachtsgeld – Wann darf gekürzt werden?
In der Weihnachtszeit zahlt der Arbeitgeber vielen Mitarbeitern sein Weihnachtsgeld, auch wenn es zu hohen Belastungen durch Sozialabgaben und Steuern bei den Arbeitnehmern führt [Anm: alternative Monetärmotivation] . Er zahlt also zusätzlich zum Gehalt eine Gratifikation aus Anlass des Weihnachtsfestes aus – meist mit dem Novembergehalt. Was aber, wenn die Zahlung unterbleibt? Sebastian Müller, Rechtsanwalt des Verbandes DIE FÜHRUNGSKRÄFTE gibt Tipps.
Kaffee verschüttet, Laptop defekt – Wer kommt für den Schaden auf ?
Schnell ist es passiert: Die Kaffeetasse kippt um und der Laptop stellt den Dienst ein. Oder ein Stolperer und die Konservendose verletzt den Kunden im Geschäft. Durch ein Missgeschick oder einen Arbeitsunfall kann es zu Personen- und Vermögensschäden am Arbeitsplatz kommen. Die Frage steht nun im Raum: Wer kommt für den Schaden auf? Wie immer in der Juristerei lautet die Antwort: Es kommt darauf an.
Arbeits- und Sozialrecht müssen sich der geänderten Arbeitswelt anpassen
Kinder erziehen, Eltern pflegen, sich weiterbilden: Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer möchten dazu für eine Weile gar nicht oder nur in Teilzeit arbeiten, im Berufsleben aber nicht dauerhaft den Anschluss verlieren. Doch das Berufs- mit dem Familienleben oder dem Anspruch, lebenslang zu lernen, zu vereinbaren, ist bislang oft schwierig. Auch, weil Arbeits- und Sozialrecht hier nach wie vor erhebliche Lücken haben. Zu diesem Ergebnis kommt ein von der Hans-Böckler-Stiftung gefördertes Forschungsprojekt. Aus Sicht der Wissenschaftler sind neue rechtliche Instrumente nötig, um Beschäftigten eine selbstbestimmte Erwerbsbiografie zu ermöglichen, etwa ein Rückkehrrecht auf eine Vollzeittätigkeit.
Office-Eye-Syndrom: Müde Augen im Büro
Immer mehr Menschen arbeiten am PC. Aus den Büros sind sie nicht mehr wegzudenken. Die Folge – immer mehr Menschen klagen über müde Augen. Durch das intensive Arbeiten am Bildschirm blinzeln wir zu wenig. Das Auge kann so den Tränenfilm, der auf unserem Auge vorhanden ist, nicht oft genug erneuern und die Augen „trocknen aus“. Die Augen ermüden, fühlen sich überanstrengt und überarbeitet an. Es kommt zum Office-Eye-Syndrom.
Überraschende Entgeltklausel für Eintrag in ein Internetbranchenverzeichnis unwirksam
Das Internet ist nicht nur ein wichtiges, häufig unverzichtbares Kommunikationsmittel, es enthält auch viele Kostenfallen, auch solche, die gerade auf Freiberufler und Gewerbetreibende abzielen.
Streit um Anwaltshonorar – Ist ein Stundenhonorar zulässig?
Eine Honorarvereinbarung zwischen einem Rechtsanwalt und einem Mandanten, die darauf abzielt, dass für eine Vertretung vor Gericht geringere Gebühren zu zahlen sind als gesetzlich vorgeschrieben, ist nichtig. Das hat das Amtsgericht München mit einem 28.06.2011 veröffentlichten Urteil vom 3.März 2011 entschieden (Az.: 223 C 21648/10).
familienkolumne: das kommende beschäftigungsdatenschutzgesetz und das eu-recht?
und ist es in der praxis sinnvoll umsetzbar? ende august 2010 hat das bundeskabinett einen gesetzesentwurf zum beschdatschg vorgelegt. in diesem entwurf wird unter anderem geregelt, wie die datenerhebung vor, während und nach einem beschäftigungsverhältnis erfolgen darf. damit wird die gesamte personenbezogene kommunikation im arbeitsverhältnis erfasst und im bdsg geregelt. allerdings muss der arbeitnehmer im rahmen seiner informellen selbstbestimmung in einzelfällen (ärztliche untersuchung, verwendung von lichtbildern) die einwilligung erteilen, dass seine daten benutzt werden.
vor der einstellung ist die sache bereits kompliziert. es sei an die umfängliche rechtsprechung des bag zum personalfragebogen erinnert.
doch wem nutzt diese vorgehensweise? der arbeitnehmer ist immer in der schwächeren position. wer glaubt denn, dass er eine bewerbung abgibt, die daten zum geschlecht, religion, gesundheit und behinderung nicht preisgibt? spätestens im gespräch bei der einstellung wird es problematisch. soll der arbeitnehmer spontan prüfen, ob die erhebung der daten“ unverzichtbare voraussetzung „ für den job ist? was ist, wenn er ablehnt ? er bekommt den job nicht.
besondere vorsicht ist mit den beliebten netzwerken im internet geboten. man sollte sich sehr genau überlegen, was man da rein schreibt. xing und linked in sind in jedem fall nutzbar, soziale netzwerke wie facebook, schülervz und studivz sollen es nicht sein. wer kontrolliert, wenn der bewerber nicht einwilligt, ob die information aus den netzwerken nicht doch gegenstand der einstellungsüberlegungen gewesen ist? insofern hat die einwilligung des bewerbers lediglich deklaratorischen charakter in der praxis.
besser wäre es gewesen, eine checkliste aufzustellen, die vorgibt, was in eine stellenanzeige hineingehört, welche kriterien zur einstellung unter berücksichtigung der diskriminierungsrechtsprechung objektiv nachvollziehbar sind und im gespräch auch behandelt werden dürfen. arbeitgeber und bewerber dürften vor der einstellung bereits verunsichert sein. immerhin ist eine vollständige anonymisierung der bewerbung (noch) nicht vorgesehen.
während des arbeitsverhältnisses sind die risiken eines verstoßes durch den arbeitgeber hoch, der arbeitnehmer ist durch die aktuelle gesetzeslage nach der probezeit ausreichend geschützt. schon jetzt ist die rechtslage bei videoüberwachung, ortungssystemen und biometrischen verfahren recht umfänglich. das neue gesetz stellt allerdings viele themen, die in der rechtsprechung entschieden wurden klar (nutzung telefon, email und internet) auch weiterhin wird eine interessenabwägung zwischen denen des arbeitgebers und denen des arbeitnehmers erforderlich sein.
einfacher wird es wieder bei der frage der aufbewahrung und weitergabe persönlicher daten nach beendigung des arbeitsverhältnisses. alle daten die nach dem arbeitsverhältnis nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen.
letztlich soll sich der arbeitnehmer zunächst bei beschwerden an den arbeitgeber wenden. dies steht im widerspruch zur datenschutzrichtlinie 95/46, nach der jedermann das recht hat sich an unabhängige kontrollorgane zu wenden. ein arbeitgeber wird niemals einen verstoß gegen den datenschutz einräumen, weil er damit unter umständen schadensersatzansprüche und imageverlust befürchten muss.
insgesamt ist der entwurf in großen teilen gelungen, allerdings wird die praxis für alle beteiligten nicht einfacher und die konfliktproblematik steigt weiter. man wird abwarten müssen, welche änderungen dieser entwurf noch erfährt.
wenn sie fragen haben und rechtliche beratung suchen, bietet ihnen die dr. fingerle rechtsanwaltskanzlei einen rund-um-service.
die kanzlei dr. fingerle rechtsanwälte wurzelt in einer über 50jährigen tradition. ihr mehr als zehnjähriges engagement in leipzig ist geprägt von stetigem wachstum. die kanzlei ist überwiegend für unternehmen und institutionen tätig, darunter namhafte versicherer, internationale unternehmen und träger öffentlicher verwaltung. darüber hinaus betreuen die anwälte auch ausgewählte privatmandanten.
rechtsanwalt uwe karsten
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