Unter dem Sachbezug werden in Deutschland alle nicht geldlichen Einnahmen gezählt, die dem Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit und als Ersatz seiner Arbeitsleistung zufließen.
Ein Sachbezug wird jedoch nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG im Kalendermonat bis 50 Euro (44 Euro bis 31.12.2021) nicht zum Arbeitslohn gezählt (Freigrenze) – ggf. nach Abzug des vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelts.