vorsicht bei der beschäftigung freier mitarbeiter

die meisten gründer und kleinunternehmer beziehen das thema „scheinselbständigkeit“ nur auf den eigenen status. aber mindestens genau so wichtig ist darauf zu achten, dass man nicht unwissentlich scheinselbständige mitarbeiter im unternehmen beschäftigt.

die beschäftigung freier mitarbeiter hat gegenüber fester angestellter viele vorteile. freie mitarbeiter bekommen nur für die tatsächliche arbeitszeit geld. sie haben keinen anspruch auf kündigungsschutz und auf lohnfortzahlung im krankheitsfall oder während des urlaubs. für die soziale absicherung der freien mitarbeiter fallen keine ausgaben an. um die versteuerung seiner einkünfte muss sich der freie mitarbeiter selbst kümmern. er ist selbst für seine arbeitsmittel und seine fortbildung verantwortlich.

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leider reicht es aber nicht aus, einen vertrag über freie mitarbeit zu schliessen, denn ein externer mitarbeiter, der in wirklichkeit die aufgaben eines arbeitnehmers erledigt und von seinem auftraggeber wie von einem arbeitgeber abhängig ist, kann als scheinselbständiger eingestuft werden. stellt sich also im nachhinein heraus, dass die von ihnen beauftragten freien mitarbeiter scheinselbständig sind, werden sie nachträglich zum arbeitgeber und aus dem vermeintlichen dienst- oder werkvertrag wird ganz schnell ein arbeitsvertrag.

das heisst insbesondere, dass ihr mitarbeiter seit beginn seiner tätigkeit in ihrem unternehmen der sozialversicherungspflicht unterliegt. als arbeitgeber werden sie hierbei sowohl für den entstandenen arbeitgeber- als auch für den arbeitnehmeranteil haftbar gemacht. des weiteren stellt die vom ehemaligen auftragnehmer, jetzt arbeitnehmer, in rechnung gestellte umsatzsteuer keine vorsteuer mehr dar. demzufolge müssen sie alle betreffenden umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen ändern. sie können sich die entgangene steuer zwar von ihrem mitarbeiter zurückholen. kann er ihre forderung aber nicht begleichen, müssen sie dem finanzamt gegenüber dafür einstehen. gleiches gilt für die einkommenssteuer. hat ihr mitarbeiter seine einkünfte nicht versteuert, so wendet sich das finanzamt an sie, da sie als arbeitgeber für die einkommenssteuervorauszahlung in form der lohnsteuer verantwortlich sind.

darüber hinaus kann auch der arbeitnehmer rückwirkend ansprüche geltend machen, so zum beispiel lohnfortzahlung im krankheitsfall, urlaub, urlaubsgeld und eventuelle andere betriebliche leistungen. im zweifelsfall kann von staatlichen stellen geprüft werden, ob es sich um eine scheinselbständikeit handelt. damit soll zum einen verhindert werden, dass arbeitgeber ihre arbeitnehmer zu subunternehmern machen, um zum einen das arbeitsrecht ausser acht lassen zu können und zum anderen beiträge zur gesetzlichen sozialversicherung sparen zu können.

in den meisten fällen ist es eher unwahrscheinlich, dass kleine unternehmen ohne angestellte auf die beschäftigung von scheinselbständigen hin geprüft werden. häufig lassen die freien mitarbeiter selbst ihren status überprüfen, meist aus anlass einer längeren krankheit, eines unfalls oder eines länger anhaltenden geschäftlichen mißerfolges.

auf was sollten sie also bei der beauftragung freier mitarbeiter achten?

verzichten sie auf die einbindung ihrer freien mitarbeiter in ihre betriebliche organisation. überlassen sie dem freien mitarbeiter zu welchen zeiten und auf welche weise er seine aufgaben erledigt. unterlassen sie „daueraufträge“ mit pauschalen monatlichen abrechnungen und festen honoraren. außerdem sollte der einsatz von vertretern oder hilfskräften nicht gestattet sein. eine veränderung des einsatzgebietes sollte nur mit ihrer zustimmung erfolgen können.

wenn sie auf nummer sicher gehen möchten, können sie bei der deutschen rentenversicherung ein kostenloses statusfeststellungsverfahren einleiten. von vornherein auf der sicheren seite sind sie, wenn sie einen freien mitarbeiter beauftragen, welcher ein eigenes büro hat und eigene mitarbeiter beschäftigt und nicht nur für sie sondern für mehrere kunden tätig ist.

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