Mit einem steuerfreien Zuschuss zum Umzug neue Mitarbeiter gewinnen

Auch bei einem beruflich veranlassten Wohnungs- bzw. Wohnortwechsel kannst du als Arbeitgeber deine Mitarbeiter unterstützen. Hierzu gibt es klare Vorgaben durch den Gesetzgeber. Neben der (nachweisbaren) beruflichen Notwendigkeit des Wohnortwechsels dürfen die Vergütungen die ansonsten geltend zu machenden Werbungskosten nicht übersteigen. Werden die Anforderungen eingehalten, ist die Umzugskostenvergütung kostenfrei. Falls du keinen Zuschuss zum Umzug leistest, kann dein Teammitglied die Umzugskosten als Werbungskosten geltend machen. Die Höhe der anzuerkennenden Werbungskosten und damit auch des steuerfreien Arbeitgeberersatzes richtet sich nach dem „Bundesumzugskostengesetz“.

Zuschuss zum Umzug

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 (BStBl. I 2012 S. 942) neue Pauschalbeträge für „sonstige Umzugskosten“ (§ 10 BUKG) bekannt gegeben. „Sonstige Umzugskosten“ können neben einzeln nachgewiesenen Umzugskosten pauschal abgegolten werden. Berechtigt für den Erhalt einer Pauschvergütung für sonstige Umzugskosten ist jeder, der am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatte und nach dem Umzug wieder eingerichtet hat.

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Pauschbeträge für 2013

  • Für Verheiratete 1.374 € (ab Januar 2013) und 1.390 € (ab August 2013)
  • Für Ledige 687 € (ab Januar 2013) und 695 € (ab August 2013)
  • Für jede weitere Person (d. h. insbesondere jedes Kind, Ehegatte zählt nicht) erhöht sich der Pauschbetrag um 303 € (ab Januar 2013) und um 306 € (ab August 2013)

Daneben gelten neue Höchstbeträge für den Werbungskostenabzug und die steuerfreie Erstattung von umzugsbedingten Unterrichtungskosten: 1.732 € (ab Januar 2013) und 1.752 € (ab August 2013).

Pauschbeträge für 2014 und 2015

Mit diesem neuen BMF-Schreiben vom 06.10.2014 werden die bislang gültigen Eckwerte rückwirkend zum 01.03.2014 sowie mit Wirkung für die Zukunft zum 01.03.2015 nach oben angepasst.

Damit gelten für Umzüge, die nach dem 28.02.2014 beendet wurden, höhere Beträge als bisher. Das alte BMF-Schreiben vom 01.10.2012 ist für Umzüge, die nach diesem Zeitpunkt beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

  • Für Verheiratete 1.429 € (ab 1. März 2014) und 1.460 € (ab 1. März 2015)
  • Für Ledige 715 € (ab 1. März 2014) und 730 € (ab 1. März 2015)
  • Für jede weitere Person (d. h. insbesondere jedes Kind, Ehegatte zählt nicht) erhöht sich der Pauschbetrag um 315 € (ab 1. März 2014) und um 322 € (ab 1. März 2015)

Daneben gelten neue Höchstbeträge für den Werbungskostenabzug und die steuerfreie Erstattung von umzugsbedingten Unterrichtungskosten: 1.802 € (ab März 2014) und 1.841 € (ab März 2015).

Gravierende Änderungen bei den Umzugskostenpauschalen ab Juni 2020

Die Änderungen bei den Umzugskostenpauschalen sind dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20. Mai 2020 (R 9.9 Abs. 2 LStR) zu entnehmen. Wesentlichste Änderung ist hierbei der Wegfall zum Bezug des Familienstandes. Die pauschalen Beträge richten sich zukünftig nach dem Umziehenden.

Der Begünstigte kann 860 € geltend machen. Für jede weitere Person (Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder) können 573 € angesetzt werden.

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Bezieht der Berechtigte erstmals eine eigene Wohnung oder löst er seine eigene Wohnung auf, dürfen sogar nur 172 € Umzugspauschale angesetzt werden. Auch für umzugsbedingte Unterrichtskosten werden die Pauschalen gesenkt. Für jedes Kind können nur noch maximal 1.146 € berücksichtigt werden.

Die neuen Werte sind auf alle Umzüge anzuwenden, bei denen der Tag vor dem großen Einladen des Umzugsgutes nach dem 31. Mai 2020 liegt. Dies ist auch eine Änderung, denn bis dahin galt das Datum des Abschlusses des Umzuges als wert bestimmende Größe.

Wie bereits in der Vergangenheit ist der Zuschuss zum Umzug durch den Arbeitgeber steuerfrei, soweit er die tatsächlichen Aufwendungen bzw. die Umzugskostenpauschalen nicht übersteigen.

Für die Praxis

Bei den Pauschbeträgen handelt es sich um einen geringen Teil der steuerfrei vom Arbeitgeber erstattungsfähigen Umzugskosten, den größeren Teil nehmen regelmäßig die einzeln nachgewiesenen folgenden Umzugskosten ein:

  1. Beförderungsauslagen
    1. Transportkosten für einen Spediteur (inkl. Ein- und Auspacken)
    2. Packmaterial
  2. Reisekosten
    1. Fahrtkosten
    2. Tage- und Übernachtungsgelder
    3. Aufwendungen für die Suche und die Besichtigung der neuen Wohnung
    4. Fahrtkosten zur Vorbereitung des Umzuges
  3. Mietentschädigung
    1. Doppelte Mietzahlungen bis zu drei Monaten, wenn die neue Wohnung bereits vor dem Einzug angemietet werden muss (keine Beschränkung auf eine 60-qm-Wohnung zu einem ortsüblichen durchschnittlichen Mietzins wie bei der doppelten Haushaltsführung)
    2. Kosten bis zu einer Monatsmiete für die Suche eines Nachmieters
  4. Maklergebühren
    1. Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung (nicht: Maklerkosten zur Vermittlung des Kaufs einer Eigentumswohnung)
  5. Aufwendungen für Inserate, Telefonate etc.

Die berufliche Veranlassung eines Umzuges endet regelmäßig mit dem Einzug in die erste Wohnung am neuen Arbeitsort.

Eine beliebte Unterstützung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Branchen, in denen der Fachkräftemangel zu spüren ist, ist die Einschaltung eines Relocation Service. Die familienfreund KG bietet unter dem Namen Familienlotse seit der Beauftragung der Q.Cells AG im Jahr 2007 einen solchen praktischen Service an. Von der Auswahl des richtigen Stadtteils in den Metropolen bis zur Suche gewünschter Kultur- und Freizeitangebote sind alle organisatorischen Leistungen des berufsbedingten Wohnungswechsels enthalten und ermöglichen eine Mitarbeitergewinnung der ‚nächsten‘ Stufe.

Aktuelle Pauschalen ab März 2024

Die Finanzverwaltung hat neue Pauschalen für beruflich bedingte Umzüge ab dem 1. März 2024 festgelegt:

  • Für den Umziehenden (Berechtigten): 964 €
  • Für jede weitere mitziehende Person: 643 €
  • Für Personen ohne eigene Wohnung: 193 €

Diese Beträge können als Werbungskosten geltend gemacht oder von dir als Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden1.

Zusätzlich erstattungsfähige Kosten

Neben den Pauschalen können folgende nachgewiesene Kosten steuerlich berücksichtigt werden:

  • Reisekosten zum neuen Wohnort (inkl. Wohnungssuche)
  • Beförderungsauslagen für den Umzug
  • Mietentschädigung bei doppelter Mietzahlung (bis zu 6 Monate)
  • Wohnungsvermittlungsgebühren
  • Umzugsbedingte Unterrichtskosten für Kinder (bis zu 1.286 €)[3][5]

Vorteile für dein Unternehmen

  1. Attraktiver Arbeitgeber: Durch die Übernahme von Umzugskosten zeigst du potenziellen Mitarbeitern, dass du sie bei ihrem Neustart unterstützt.
  2. Flexibilität bei der Mitarbeitergewinnung: Du kannst Fachkräfte aus anderen Regionen einstellen, ohne dass der Umzug eine finanzielle Hürde darstellt.
  3. Steuervorteile: Die Erstattung der Umzugskosten ist für dein Unternehmen als Betriebsausgabe absetzbar.
  4. Mitarbeiterbindung: Die Unterstützung beim Umzug kann die Loyalität und Zufriedenheit neuer Mitarbeiter stärken.

Praktische Umsetzung

  1. Informiere potenzielle Bewerber: Erwähne die Möglichkeit der Umzugskostenerstattung bereits in deinen Stellenausschreibungen.
  2. Biete Unterstützung an: Stelle einen Relocation Service zur Verfügung, der bei der Wohnungssuche und Organisation des Umzuges hilft.
  3. Dokumentiere sorgfältig: Achte auf eine genaue Aufzeichnung der erstatteten Kosten für die Buchhaltung und eventuelle steuerliche Prüfungen.
  4. Kombiniere mit anderen Vorteilen: Ergänze die Umzugskostenerstattung mit weiteren Leistungen wie Einarbeitungsprogrammen oder temporären Unterkünften.

Fazit beim Zuschuss zum Umzug

Die Übernahme von Umzugskosten ist ein wirksames Instrument, um qualifizierte Fachkräfte für dein Unternehmen zu gewinnen. Nutze diese Möglichkeit, um dich im Wettbewerb, um die besten Talente von anderen Arbeitgebern abzuheben. Mit der richtigen Strategie kannst du nicht nur neue Mitarbeiter anziehen, sondern auch langfristig an dein Unternehmen binden.

  1. Bannas Steuerlehrgänge zu Umzugskosten ↩︎

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