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Auch bei einem beruflich veranlassten Wohnungs- bzw. Wohnortwechsel kann der Arbeitgeber seine Mitarbeiter unterstützen. Hierzu gibt es klare Vorgaben durch den Gesetzgeber. Neben der (nachweisbaren) beruflichen Notwendigkeit des Wohnortwechsels dürfen die Vergütungen die ansonsten geltend zu machenden Werbungskosten nicht übersteigen. Werden die Anforderungen eingehalten, ist die Umzugskostenvergütung kostenfrei. Falls der Arbeitgeber keinen Zuschuss zum Umzug leistet, kann dieser die Umzugskosten als Werbungskosten geltend machen. Die Höhe der anzuerkennenden Werbungskosten und damit auch des steuerfreien Arbeitgeberersatzes richtet sich nach dem „Bundesumzugskostengesetz“.
Zuschuss zum Umzug
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 (BStBl. I 2012 S. 942) neue Pauschalbeträge für „sonstige Umzugskosten“ (§ 10 BUKG) bekannt gegeben. „Sonstige Umzugskosten“ können neben einzeln nachgewiesenen Umzugskosten pauschal abgegolten werden. Berechtigt für den Erhalt einer Pauschvergütung für sonstige Umzugskosten ist jeder, der am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatte und nach dem Umzug wieder eingerichtet hat.
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Pauschbeträge für 2013
- Für Verheiratete 1.374 Euro (ab Januar 2013) und 1.390 Euro (ab August 2013)
- Für Ledige 687 Euro (ab Januar 2013) und 695 Euro (ab August 2013)
- Für jede weitere Person (d.h. insbesondere jedes Kind, Ehegatte zählt nicht) erhöht sich der Pauschbetrag um 303 Euro (ab Januar 2013) und um 306 Euro (ab August 2013)
Daneben gelten neue Höchstbeträge für den Werbungskostenabzug bzw. die steuerfreie Erstattung von umzugsbedingten Unterrichtungskosten: 1.732 Euro (ab Januar 2013) und 1.752 Euro (ab August 2013).
Pauschbeträge für 2014 und 2015
Mit diesem neuen BMF-Schreiben vom 06.10.2014 werden die bislang gültigen Eckwerte rückwirkend zum 01.03.2014 sowie mit Wirkung für die Zukunft zum 01.03.2015 nach oben angepasst.
Damit gelten für Umzüge, die nach dem 28.02.2014 beendet wurden, höhere Beträge als bisher. Das alte BMF-Schreiben vom 01.10.2012 ist für Umzüge, die nach diesem Zeitpunkt beendet werden, nicht mehr anzuwenden.
- Für Verheiratete 1.429 Euro (ab 1. März 2014) und 1.460 Euro (ab 1. März 2015)
- Für Ledige 715 Euro (ab 1. März 2014) und 730 Euro (ab 1. März 2015)
- Für jede weitere Person (d.h. insbesondere jedes Kind, Ehegatte zählt nicht) erhöht sich der Pauschbetrag um 315 Euro (ab 1. März 2014) und um 322 Euro (ab 1. März 2015)
Daneben gelten neue Höchstbeträge für den Werbungskostenabzug bzw. die steuerfreie Erstattung von umzugsbedingten Unterrichtungskosten: 1.802 Euro (ab März 2014) und 1.841 Euro (ab März 2015).
Gravierende Änderungen bei den Umzugskostenpauschalen ab Juni 2020
Die Änderungen bei den Umzugskostenpauschalen sind dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20. Mai 2020 (R 9.9 Abs. 2 LStR) zu entnehmen. Wesentlichste Änderung ist hierbei der Wegfall zum Bezug des Familienstandes. Die pauschalen Beträge richten sich zukünftig nach dem Umziehenden.
Der Begünstigste kann 860 Euro geltend machen. Für jede weitere Person (Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder) können 573 Euro angesetzt werden.
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Bezieht der Berechtigte erstmals eine eigene Wohnung oder löst er seine eigene Wohnung auf, dürfen sogar nur 172 Euro Umzugspauschale angesetzt werden. Auch für umzugsbedingte Unterrichtskosten werden die Pauschalen gesenkt. Für jedes Kind können nur noch maximal 1.146 Euro berücksichtigt werden.
Die neuen Werte sind auf alle Umzüge anzuwenden, bei denen der Tag vor dem großen Einladen des Umzugsgutes nach dem 31. Mai 2020 liegt. Dies ist auch eine Änderung, denn bis dahin galt das Datum des Abschlusses des Umzuges als wert bestimmende Größe.
Wie bereits in der Vergangenheit ist der Zuschuss zum Umzug durch den Arbeitgeber steuerfrei, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen bzw. die Umzugskostenpauschalen nicht übersteigen.
Für die Praxis
Bei den Pauschbeträgen handelt es sich um einen geringen Teil der steuerfrei vom Arbeitgeber erstattungsfähigen Umzugskosten, den größeren Teil nehmen regelmäßig die einzeln nachgewiesenen folgenden Umzugskosten ein:
- Beförderungsauslagen
- Transportkosten für einen Spediteur (inkl. Ein- und Auspacken)
- Packmaterial
- Reisekosten
- Fahrtkosten
- Tage- und Übernachtungsgelder
- Aufwendungen für die Suche und die Besichtigung der neuen Wohnung
- Fahrtkosten zur Vorbereitung des Umzugs
- Mietentschädigung
- Doppelte Mietzahlungen bis zu drei Monaten, wenn die neue Wohnung bereits vor dem Einzug angemietet werden muss (keine Beschränkung auf eine 60-qm-Wohnung zu einem ortsüblichen durchschnittlichen Mietzins wie bei der doppelten Haushaltsführung)
- Kosten bis zu einer Monatsmiete für die Suche eines Nachmieters
- Maklergebühren
- Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung (nicht: Maklerkosten zur Vermittlung des Kaufs einer Eigentumswohnung)
- Aufwendungen für Inserate, Telefonate etc.
Die berufliche Veranlassung eines Umzugs endet regelmäßig mit dem Einzug in die erste Wohnung am neuen Arbeitsort.
Eine beliebte Unterstützung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Branchen, in denen der Fachkräftemangel zu spüren ist, ist die Einschaltung eines Relocation Service. Die familienfreund KG bietet unter dem Namen Familienlotse seit der Beauftragung der Q.Cells AG im Jahr 2007 einen solchen praktischen Service an. Von der Auswahl des richtigen Stadtteils in den Metropolen bis zur Suche gewünschter Kultur- und Freizeitangebote sind alle organisatorischen Leistungen des berufsbedingten Wohnungswechsels enthalten und ermöglichen eine Mitarbeitergewinnung der ‚nächsten‘ Stufe.