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Arbeitgeber suchen Fachkräfte – den Richtigen für die anfallende Aufgabe. Potenzielle Mitarbeiter sollen qualifiziert und motiviert sein. Seit dem Bekenntnis zur Freizügigkeit ist in Bezug auf qualifizierte Zuwanderung weniger passiert als sich der ein oder andere erhofft hat. Regionen, wie Mittel- oder Ostdeutschland sind oft weniger attraktiv für Zuwanderer als große Metropol- und Wirtschaftsregionen, wie München, Berlin und Hamburg. Auf eine gute Verteilung kommt es mehr denn je an, denn dort, wo die Zuwanderung boomt, kommen die Regionen schon heute an Grenzen. Knapp wird es bei bezahlbarem Wohnraum und der bedarfsorientierten Versorgung mit Angeboten für die mitreisende Familie. Eine mögliche Antwort, um Fachkräfte zu motivieren nach Deutschland zu kommen, ist die Blaue Karte EU.
Was ist die Blaue Karte (Blue Card)?
Sie ist eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Fachkräfte mit Weiterwanderungsmöglichkeit in einen weiteren EU-Mitgliedstaat. Nach § 19a Aufenthaltsgesetz ersetzt sie die bisherige nationale Regelung für unbefristete Niederlassung für Hochqualifizierte (§ 19 Aufenthaltsgesetz).
Ich bin gerne für Sie da!
Ich bin Thomas Kujawa und Ihr persönlicher Ansprechpartner bei den Fachkräftesicherern. Sie erreichen mich unter 0341-355408-12 . Oder Sie hinterlassen einen Rückrufwunsch. Ich werde mich schnellstmöglich melden und klären, wie ich Sie bei der Fachkräftesicherung unterstützen kann.
Wer kann die Blaue Karte nutzen?
AusländerInnen, die einen mit einem inländischen vergleichbaren Hochschulabschluss haben und ein Jahresgehalt von 56.800 Euro erzielen. Außerdem gibt es die Möglichkeit, mit einer zusätzlichen Prüfung durch die Arbeitsagentur eine blaue Karte für Mangelberufe * (Update siehe unten) mit einem Jahreseinkommen von 44.304 Euro zu erhalten.
Was ermöglicht die Blaue Karte?
Wenn in einem EU-Land die Voraussetzungen nach der EU-Richtlinie 2009/50/EG erfüllt sind, ermöglicht die Blue Card nach 18 Monaten den Umzug und die Arbeitsaufnahme in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Die Dauer des Besitzes der blauen Karte wird bei der Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt in Deutschland und den Voraussetzungen des § 9a Abs. 2 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz angerechnet.
Können alle Familienmitglieder einreisen?
Im Grunde ja, zumindest in der direkten Linie. Ehegatten, Lebenspartner und Kinder von Personen, die eine Blaue Karte EU besitzen, dürfen einreisen bzw. nachziehen. Der Nachweis zu Sprachkenntnissen entfällt. Und auch der Ehe- bzw. Lebenspartner ist darüber hinaus unmittelbar nach der Einreise berechtigt, erwerbstätig zu sein.
Weitere Erleichterungen gibt es bei der Arbeitsuche und der Verkürzung des Arbeitserlaubnisverfahrens. 6 Monate können qualifizierte Fachkräfte künftig in Deutschland Arbeit suchen und Aufenthalt bekommen, wenn der Lebensunterhalt während dieser Zeit gesichert ist. Die Ausländerbehörde hat mehr Spielraum, wenn sie die Bundesagentur für Arbeit beteiligen muss. Zukünftig muss diese der Erteilung der Arbeitserlaubnis binnen von 2 Wochen widersprechen. Ansonsten gilt die Erlaubnis als erteilt. (§ 14 Beschäftigungsverfahrensverordnung).
Weitere Informationen rund um die blaue Karte finden Sie bei unserem Partner Visaguide. Mit unserem Service rund um den ganzheitlichen Ortswechsel potenzieller Mitarbeiter und Fachkräfte unterstützen wir Arbeitgeber seit dem Jahre 2008. Neben dem guten Gehalt, der Einarbeitung und dem tollen Team sind oft weiche Faktoren, welche sich in einer besonderen Willkommenskultur, durch die Unterstützung des Fachkräftelotsen vereinen, ausschlaggebend für die Wahl der neuen beruflichen Heimat. Gern stehen wir Ihnen unter 0341 35540812 für persönliche Gespräche zur Verfügung.
* Update zu Mangelberufe
Seit dem 1. Juli 2013 ist die neue Beschäftigungsverordnung in Kraft. Nun steht auch die Liste der Berufe fest, in denen Absolventen von Ausbildungsberufen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt haben.
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Nach der „Blauen Karte EU“ für Hochqualifizierte, der verbesserten Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und leichteren Einstiegschancen für Studierende aus Nicht-EU-Staaten ist die neue Verordnung ein weiterer wichtiger Schritt, um Beschäftigten aus Drittstaaten den unkomplizierten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt zu ermöglichen und mit qualifizierter Zuwanderung den Fachkräftebedarf der deutschen Wirtschaft zu decken.
Voraussetzungen für die Zulassung der Fachkräfte sind, dass ihre im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen mit einer deutschen Ausbildung gleichwertig sind und in dem Beruf ein Engpass besteht, also auf dem deutschen Arbeitsmarkt freie Arbeitskräfte mit einer bestimmten Ausbildung fehlen.
Die Bundesagentur für Arbeit ermittelt die Engpassberufe und erstellt die Positivliste, die regelmäßig an die Arbeitsmarktentwicklung angepasst wird. Zustimmungen zur Beschäftigung in diesen Berufen werden erteilt, wenn die Arbeitsbedingungen der angebotenen Stellen nicht ungünstiger sind als die vergleichbarer inländischer Beschäftigter. Bei den Pflegeberufen bleiben von der Zulassung Fachkräfte aus den Ländern ausgeschlossen, in denen nach den Feststellungen der WHO selbst ein Mangel an Gesundheitsfachkräften besteht.
Die Positivliste wird in jeweils aktueller Fassung auf der Homepage der Zentrale für Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) veröffentlicht. Über den Internetverweis ist die Positivliste als pdf-Datei lad- und einsehbar.