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Immer wieder geht ein Aufschrei durch die Massen, wenn Sie als Unternehmen Ihre Bewerber und potentiellen Mitarbeiter zum Bluttest schicken. Allerdings sind Tauglichkeitsuntersuchungen vor Antritt einer Stelle nichts neues. Es gibt Situationen, wo Sie sich als Arbeitgeber mit einem Bluttest rechtlich absichern dürfen.
Schutz der Beschäftigten oder der Öffentlichkeit
In jedem Fall gilt, immer dann, wenn es darum geht, die Beschäftigten oder die Öffentlichkeit zu schützen, ist der Arbeitgeber zu Untersuchungen dieser Art verpflichtet. Verordnungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften regeln jedoch die genauen Einzelheiten. Während Inhalte der Gesundheitstests für Beamte z. B. nicht einheitlich bundesweit geregelt sind, ist es im Cockpit glasklar. Wer schlecht sieht, darf kein Flugzeug steuern. Jedoch sind Bluttest die absolute Ausnahme und nur zulässig, wenn Sie direkt für die Beschäftigung erforderlich sind. D.h. es kommt auf die konkrete Stellenbeschreibung bzw. Tätigkeit an.
Ich bin gerne für Sie da!
Ich bin Thomas Kujawa und Ihr persönlicher Ansprechpartner bei den Fachkräftesicherern. Sie erreichen mich unter 0341-355408-12 . Oder Sie hinterlassen einen Rückrufwunsch. Ich werde mich schnellstmöglich melden und klären, wie ich Sie bei der Fachkräftesicherung unterstützen kann.
Klare Bestimmungen gelten
Und selbst für den vorgenommenen Test gelten ganz klare Bestimmungen. Durchgeführt vom Betriebs- oder Hausarzt sind diese auf jeden Fall an die Schweigepflicht gebunden. D. h. Sie dürfen maximal mitteilen, ob der Bewerber ganz, gar nicht oder teilweise geeignet ist. Freiräume bei der Gestaltung hat lediglich der Arzt. Er muss aufgrund der vagen gesetzlichen Regelungen entscheiden, welche Tests für den Antritt der Stelle notwendig sind. Einfache Tauglichkeitsuntersuchungen und Fitnesstest sind für bestimmte Stellen, wie z. B. der Sporttest bei der Polizei, zulässig. So muss auch, wer im Seedienst tätig sein möchte eine Tauglichkeitsuntersuchung absolvieren. Auch die Arbeit bei der Bundeswehr erfordert umfangreichere Tests.
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Datenschutz Ihrer Bewerber hat Priorität
Einfach nur mal wissen wollen, ob Ihr Bewerber z. B. chronische Krankheiten hat, steht Ihnen als Arbeitgeber laut AGG nicht zu. Denn Sie als Arbeitgeber dürfen nicht mehr Daten erheben als erforderlich/notwendig für die Stelle ist. Das kann sonst ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz sein. Und natürlich muss der Bewerber vor allen Untersuchungen zustimmen. Sonst können womöglich Schadenersatzansprüche auf Sie zu kommen. Generell hat Ihr Bewerber auch das Recht einen Bluttest zu verweigern, z. B., wenn sich der Sinn des Test gar nicht erschließt bzw. Ihre Erklärung für die Notwendigkeit mangelhaft ist. Und falls Ihre Mitarbeiter oder Sie weitere Infos benötigen, stehen wir Ihnen gern mit unserem Familienservice für betreute Mitarbeiter zur Verfügung.