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Im täglichen Kampf und die besten Fachkräfte benötigen Arbeitgeber passgenaue Unterstützung. Gerade, wenn MitarbeiterInnen aus dem Ausland angeworben werden, treten viele bürokratische Herausforderungen auf. Neben Wohnraum, Familienangeboten und einem Behördenfahrplan werden unter anderem beglaubigte Übersetzungen benötigt. Nicht jeder Arbeitgeber ist auf diese Unwegsamkeiten und Mühen optimal vorbereitet. Wissen und Know-How wird by the way vom zuständigen Personaler erarbeitet und immer für den einen Fall angewendet. Viele Zeit geht verloren und die Fehlerquote ist hoch. Je nach Herkunftsland des neuen Mitarbeiters lässt sich vieles jedoch problemlos multiplizieren.
Visumspflicht oder nicht?
Eine Anlaufstelle für allgemeine Informationen dieser Art bietet das auswärtige Amt. Es hält Übersichten zu visumspflichtigen Ländern bereit und informiert über die Regelungen der Länder, welche im Schengener Übereinkommen organisiert sind. Ebenso finden sie Informationen zum Visumerleichterungsabkommen, welches die Europäische Union mit anderen Staaten abgeschlossen hat. Freizügigkeit herrscht nur in Ländern der europäischen Union. Will man einen sogenannten Drittstaatsangehörigen beschäftigen, der nicht die Staatszugehörigkeit eines Mitgliedsstaates der EU, des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz besitzt, bedarf es vor der Einreise nach Deutschland der Beantragung eines Visums bei der für ihren Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung. Will man einen neuen Mitarbeiter aus Australien, Israel, Kanada, der Republik Korea, Japan, Neuseeland und den Vereinigten Staaten von Amerika einstellen, kann man den erforderlichen Aufenthaltstitel nach Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einholen. Visumspflichtig ist man dann nicht.
Ich bin gerne für Sie da!
Ich bin Thomas Kujawa und Ihr persönlicher Ansprechpartner bei den Fachkräftesicherern. Sie erreichen mich unter 0341-355408-12 . Oder Sie hinterlassen einen Rückrufwunsch. Ich werde mich schnellstmöglich melden und klären, wie ich Sie bei der Fachkräftesicherung unterstützen kann.
Welche weiteren Unterlagen sind wichtig?
Im Grunde gilt auch bei dieser Staatszugehörigkeit, dass man erst eine Arbeit aufnehmen kann, wenn man seinen Aufenthaltstitel hat. Diesen Umstand müssen sie als Arbeitgeber vor der Arbeitsaufnahme berücksichtigen. Eine weitere wichtige Anlaufstelle ist die Bundesagentur für Arbeit. Dort kann man am besten online in der Beschäftigungsverordnung prüfen, ob die zu besetzende Stelle einer bestimmten genehmigungspflichtigen Berufsgruppe angehört. So gibt es eben Berufsgruppen, wo ein Beschäftigungszuwachs dringend erwünscht ist. Bei anderen hingegen könnte auch eine hier ansässige Fachkraft die Stelle besetzen. Ab 2012 besteht für AkademikerInnen ein erleichterter Arbeitsmarktzugang mit Blaue Karte EU. Natürlich gibt es auch weitere Ausnahmen, die wir Ihnen gern im Detail beim Relocation Service der familienfreund KG erläutern.
Angekommen und weiter?
Wenn man seinen Aufenthaltstitel durch persönliches Erscheinen bei der Behörde beantragt, benötigt man viele wichtige Unterlagen – manchmal auch beglaubigte Übersetzungen in deutsch. Diese beglaubigten Übersetzungen kann man nur bei vereidigten, in Deutschland ansässigen und beim Landgericht registrierten Übersetzern anfertigen lassen. Übersetzungsbüros, wie Leginda helfen hier schnell und zuverlässig. Man stellt seinen Text bzw. das zu übersetzende Dokument online ein und erhält sofort einen Kostenvoranschlag. Die 6 verschiedenen Lieferarten gewährleisten die passgenaue Wunschlieferung. Mit der Übersetzung wird die notwendige Beglaubigung oder sogar Überbeglaubigung sowie alle behördlichen Prozeduren erledigt. Je nach Eilbedürftigkeit erfolgt die Lieferung auch per Kurier ins In- und Ausland. Hat man dann die Geburtsurkunden der Familie übersetzen lassen, sind in der Regel weitere beglaubigte Übersetzungen erforderlich, z.b., wenn man seine Fahrerlaubnis umschreiben lassen muss. Denn eine Fahrtberechtigung besteht nach Zuzug nach Deutschland unter Umständen nur noch sechs Monate. Danach wird der Führerschein nicht mehr anerkannt. Für die weitere Teilnahme am deutschen Straßenverkehr ist dann ein in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellter Führerschein erforderlich. Lediglich das Übersetzen eines internationalen Führerschein ist unnötig. Auch Zeugnisse, Ausbildungs- oder Berufs- bzw. Studienabschlüsse sind übersetzungswürdig, um eine Anerkennung zu gewährleisten.
Mit einem Relocation Service gut aufgestellt
Viele ArbeitgeberInnen plagen sich selbst oder ihre MitarbeiterInnen mit Aufgaben, die nicht zum Kerngeschäft des Unternehmens gehören. Klar kann man sich die Zeit nehmen stundenlang alle Informationen zusammenzutragen, Übersetzungsbüros, Schulen, Kindergärten, Häuser und Wohnungen zu finden. Jedoch geht die Suche beim nächsten neuen Mitarbeiter und seiner Familie wieder von vorne los.
Wir, die familienfreund KG haben mit dem Familienlotsen ein passgenaues Angebot für Arbeitgeber und deren neue Mitarbeiter parat. Aus einer Hand beantworten wir alle Fragen rund um den Neuanfang, liefern passende Angebote und Dienstleistungen Schritt für Schritt direkt auf den Schreibtisch der Personalabteilung.
Gerade die Tippelei zu den Behörden sowie die richtige Reihenfolge gilt es gut zu planen, um reibungslose Wechselprozesse zu ermöglichen. Wir unterstützen sie und ihr Team mit unserem Know-how. Kontaktieren Sie uns!