Das Vergaberecht in Sachsen wurde geändert

Seit 2002 gibt es im Freistaat Sachsen ein Landesvergabegesetz mit einer entsprechenden Durchführungsverordnung (DVO). Spätestens mit Inkrafttreten der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) 2009 im Juni 2010 waren Gesetz und DVO durch die geänderten Paragrafeninhalte nicht mehr zeitgemäß. Am 30. Januar 2013 hat nunmehr der Sächsische Landtag die sächsische Vergabeordnung der CDU/FDP-Koalition mehrheitlich beschlossen.

Neu im Vergaberecht in Sachsen

Was ist neben der Einarbeitung der aktuellen Fassungen der VOB und Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) neu:

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Es gibt nur noch ein Vergabegesetz und keine DVO mehr.

  • Das Gesetz hat nur noch 11 statt bisher 23 Paragrafen (Gesetz und DVO). Es gilt nur unterhalb der Schwellenwerte der Vergabeverordnung (VgV).
  • Die Freihändige Vergabe ist ohne weitere Begründung bei VOL und VOB bis zu einem Auftragswert von 25.000 Euro netto zulässig.
  • Die Eigenleistungsquote von 50 Prozent ist geblieben. Die namentliche Benennung der Nachunternehmer wurde an die aktuelle Rechtsprechung angepasst und ist nicht mehr bereits mit dem Angebot vorzulegen, sondern erfolgt jetzt auf gesonderte Anforderung der Vergabestelle.
  • Die Vergabestellen sollen künftig auf Sicherheit für die Vertragserfüllung und Mängelansprüche bei Auftragswerten kleiner 250.000 Euro netto verzichten.
  • Die Vergabestellen sind verpflichtet, vor Zuschlagserteilung die Bieter über die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes ab 50.000 Euro netto bei Vergaben nach VOL und ab 75.000 Euro netto bei Vergaben nach VOB (bisher ab 150.000 Euro) zehn Kalendertage (bisher sieben Kalendertage) vor Zuschlag in Textform zu informieren. Beanstandet ein Bieter innerhalb dieser Frist das Verfahren und die Vergabestelle hilft der Beanstandung nicht ab, wird ein Nachprüfungsverfahren bei der Landesdirektion Sachsen eingeleitet. Diese entscheidet innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen.

Weiterhin werden die bisher zuständigen Nachprüfstellen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden von dieser Aufgabe entbunden und die Landesdirektion Sachsen wird zuständige Nachprüfstelle auch für  Vergabeverfahren der Landkreise. Damit soll der vergaberechtliche Sachverstand gebündelt und eine höhere Rechtssicherheit erreicht werden.

Das bisherige Prüfschema wurde überarbeitet und ist Anlage des Gesetzes.

Sekundärziele beim Vergaberecht kommen nicht

Auf die Festschreibung von „Sekundärzielen“ (beschaffungsfremde Kriterien) wurde verzichtet. Dies war auch eine Kernforderung der sächsischen Industrie- und Handelskammern, die den Gesetzgebungsprozess aktiv begleitet haben. Die Berücksichtigung von Umweltkriterien ist im konkreten Fall ohnehin schon heute als Zuschlagskriterium zulässig und bedarf daher keiner gesonderten Landesregelung. Eine gerechte Entlohnung der Beschäftigten ist kein Kriterium der Vergabe öffentlicher Aufträge im Freistaat Sachsen, sondern muss als gesamtgesellschaftliche Aufgabe gelöst werden. Es gehe nicht an, dem Vergaberecht in Sachsen inhaltsfremde Aufgaben zu übertragen.

Zusammenfassend sei gesagt, dass der Freistaat Sachsen nunmehr wieder ein anwenderfreundliches Vergabegesetz hat, dass sowohl für Vergabestellen als auch für Bieter mehr Rechtssicherheit bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen schaffen wird. Das Gesetz tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) in Kraft.

Änderungen EU-Schwellenwert zum 1. Januar 2016

Die Höhe der Schwellenwerte für den Auftragswert, bei deren Überschreiten das EU-Vergaberecht Anwendung findet, wurde angepasst.
Ob das EU-Vergaberecht Anwendung bei öffentlichen Aufträgen findet, regelt unter anderem der Auftragswert. Überschreitet der Auftragswert einen bestimmten Schwellenwert, ist eine EU-weite Ausschreibung durchzuführen. Diese Schwellenwerte werden von der Europäischen Kommission im Abstand von zwei Jahren angepasst.

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Die neuen Schwellenwerte sind ab dem 01.01.2016 gültig und betragen nunmehr:

  • für Bauaufträge: 5,225 Mio. Euro (bisher: 5,186 Mio. Euro)
  • für Dienst- und Lieferaufträge: 209.000 Euro (bisher: 207.000 Euro)
  • für Dienst- und Lieferaufträge oberster Bundesbehörden: 135.000 Euro (bisher: 134.000 Euro)
  • für Dienst- und Lieferaufträge von Sektorenauftraggebern: 418.000 Euro (bisher: 414.000 Euro)

Schwellenwerte ab 1.1.2020

Für das Vergaberecht in Sachsen sind die europäischen Rahmenbedingungen von Bedeutung, die wir hier gern für Sie aufführen:

  • 5.350.000 Euro für Bauaufträge (bis 31.12.2019: 5.548.000 €)
  • 5.350.000 Euro für Konzessionsvergaben (bis 31.12.2019: 5.548.000 €)
  • 214.000 Euro für Dienst- und Lieferaufträge sonstiger öffentlicher Auftraggeber (bis 31.12.19: 221.000 €)
  • 139.000  Euro für Dienst- und Lieferaufträge oberer u. oberster Bundesbehörden (bis 31.12.2019: 144.000 € )
  • 428.000 EUR Euro für Dienst- und Lieferaufträge von Sektorenauftraggebern (bis 31.12.2019: 443.000 €)
  • 428.000 Euro für Dienst- und Lieferaufträge im Verteidigungsbereich (bis 31.12.2019: 443.000 €)

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