Warum zahlt die Krankentagegeldversicherung nicht, fragte sich ein Architekt, der erkrankte und sich gegenüber seiner Versicherung arbeitsunfähig meldete. Am Ende sah er keine andere Möglichkeit als gegen seine Versicherung zu prozessieren. Über mehrere Entscheidungsebenen am Gericht beschäftigte diese Frage nun auch den Bundesgerichtshof. Sein Urteil (IV ZR 129/06) fällte das oberste Gericht nun zu Gunsten der Krankentagegeldversicherung.
Der BGH entschied, dass die Zahlung an den Architekten nicht erfolgen muss.
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Als Kranker doch zum Termin erschienen
Wer krank ist, ist krank! Diese Ansicht vertrat die Versicherung des Architekten vor Gericht. Die Versicherung bewies glaubhaft, dass der Freiberufler, welcher selbst einen Mitarbeiter beschäftigte, während seiner Arbeitsunfähigkeit mehrere vorbereitende Termine für einen in Aussicht gestellten Auftrag wahrnahm. Zweifelhaft bleibt dabei das Vorgehen der Versicherung, die selber zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit diesen fingierten Auftrag auslösen wollte.
Das Gericht begründete das Urteil wie folgt: Arbeitsunfähig heißt, dass keine der beruflichen Tätigkeiten ausführt werden darf. Dazu gehöre auch die Arbeit im Homeoffice, wie Rechnungen schreiben oder Telefonate annehmen. Bei Missachtung verwirkt man den Anspruch auf Krankentagegeld unabhängig von Höhe und Länge des Anspruchs.
Krankentagegeldversicherung sinnvoll?
Als freiwillige Versicherung ist die Krankentagegeldversicherung insofern sinnvoll, als das man sich mit ihr als Angestellter, Freiberufler und Selbständiger im Krankheitsfall gegen mögliche Einkommensausfälle absichern kann.