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Bußgelder sind sozialversicherungspflichtig, wenn Sie als Arbeitgeber dies übernehmen. Doch Bußgelder betreffen nicht nur Berufskraftfahrer. Alle, die im Auftrag des Arbeitgebers mit dem Firmenfahrzeug unterwegs sind, können Bußgelder kassieren.
Im Auftrag unterwegs!
Wurde einem Ihrer Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit ein Bußgeld im Sinne der Straßenverkehrsordnung auferlegt und Sie als Arbeitgeber gleichen dieses aus, so zählen diese Zahlungen zum Arbeitsentgelt. Laut Beschluss des sächsischen Landessozialgerichtes sind auf diese Zahlungen Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Im vorliegenden Fall zahlte der Unternehmer einer Speditionsfirma für seinen Fahrer Bußgelder, die ihm während der Arbeitszeit verhängt wurden. Die Landesversicherungsanstalt meinte Bußgelder sind sozialversicherungspflichtig und erließ einen festlegenden Bescheid über die Sozialversicherungsgebühren.
Ich bin gerne für Sie da!
Ich bin Thomas Kujawa und Ihr persönlicher Ansprechpartner bei den Fachkräftesicherern. Sie erreichen mich unter 0341-355408-12 . Oder Sie hinterlassen einen Rückrufwunsch. Ich werde mich schnellstmöglich melden und klären, wie ich Sie bei der Fachkräftesicherung unterstützen kann.
Widerspruch vom Arbeitgeber
Gegen diesen ging der Arbeitgeber vor dem Sozialgericht Leipzig vor. Zur Begründung gab er an, dass er zur Vermeidung von Nachteilen für sein Transportunternehmen die seinen Arbeitnehmern auferlegten Geldbußen wegen Geschwindigkeits-, Tonnage- oder Lenkzeitüberschreitungen übernommen habe. Das Sozialgericht Leipzig wies den Antrag des Arbeitgebers ab. Auch das sächsische Landessozialgericht konnte dem Kläger nicht folgen und wies die Klage ebenfalls ab. Das Landessozialgericht erklärte, dass es sich bei den vom Kläger für seine Arbeitnehmer gezahlten Buß- und Verwarnungsgeldern um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelt, denn es sei Sache der Arbeitnehmer, die verhängten Buß- und Verwarnungsgelder zu bezahlen.
Bußgelder sind verdeckte Lohnzahlung
Übernehmen Sie als Arbeitgeber Bußgeldzahlungen, so handelt es sich um eine verdeckte Lohnzahlung. Bußgelder sind sozialversicherungspflichtig und damit müssen Sie als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge abführen. Dabei sei es unerheblich, dass die Bußgelder im Rahmen der Arbeit entstanden seien. Das sächsische Landessozialgericht (AZ L 1 B 321/06 KR-ER) macht noch einmal deutlich, dass nicht nur das normale Arbeitsentgelt, sondern auch verdeckte Lohnzahlungen sozialversicherungspflichtig sind. Führen Sie als Arbeitgeber diese Sozialabgaben nicht ab, so haften Sie unter Umständen für mehrere Jahre rückwirkend für die Nachzahlung sowohl der Arbeitgeberbeiträge als auch der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung.