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Ein Elternteil darf an seiner Arbeitsstätte fehlen, wenn es von einem Streik in der Kita seines Kindes betroffen ist ohne mit Gehaltseinbußen rechnen zu müssen.
Kita-Streik – Freistellungs- und Vergütungsanspruch der Eltern bei Arbeitskampfmaßnahmen in Kindertagesstätten
Nach § 616 BGB regelt sich die Entgeltfortzahlung für betroffene Eltern in Fällen der vorübergehenden Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen ohne Verschulden. Eltern, die wegen ihrer persönlichen Verhältnisse die Arbeitspflicht nicht erfüllen können – da sie die Betreuung ihres Kindes oder ihrer Kinder übernehmen müssen -, gelten als verhindert aus persönlichen Gründen im Sinne von § 616 BGB. Die Dauer der bezahlten Freistellung richtet sich nach einer „verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit der Verhinderung“.
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Je nach den persönlichen Umständen des Einzelfalles und den möglichen Alternativen und der Dauer der Suche für diese, ist eine Entgeltfortzahlung bis zu 5 Arbeitstagen möglich.
Angelehnt werden kann dieser Verhinderungszeitraum auch an § 45 Abs. 2 SGB II, V.
Danach haben gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes bis zu 10 Tagen pro Jahr für jedes Kind unter 12 Jahren das beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden muss. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich dieser Anspruch.
Achtung Ausschluss
Ansprüche auf Vergütung nach § 616 BGB sind nicht selten durch Tarifverträge und Arbeitsverträge ausgeschlossen. Es handelt sich bei § 616 BGB um eine sog. dispositive gesetzliche Regelung. Sollte die Vergütung ausgeschlossen sein, besteht dann aber immer noch ein Anspruch auf Freistellung ohne Vergütung gem. § 275 BGB. Hier ist ebenfalls ein Zeitraum – je nach Umständen des Einzelfalles – bis zu 5 Tagen unbezahlte Freistellung möglich.
Fazit zum Entgelt beim Streik in der KiTa
Ein Elternteil darf also im Notfall an seiner Arbeitsstätte fehlen, wenn es von einem Streik in der Kita seines Kindes betroffen ist ohne mit Gehaltseinbußen rechnen zu müssen.