Inhaltsverzeichnis (zum Öffnen klicken)
Sommerfeste, Weihnachtsfeiern und andere Team-Events sind in vielen Unternehmen ein fester Bestandteil des Jahreskalenders. Während einige Mitarbeitende diese Veranstaltungen mit Begeisterung erwarten, fühlen sich andere eher dazu verpflichtet, daran teilzunehmen. Doch wie sieht es aus rechtlicher Sicht aus? Können Mitarbeitende die Teilnahme an Team-Events als Überstunden geltend machen? Eine erfahrene Juristin klärt auf, was Geschäftsführer und Personalverantwortliche in Deutschland wissen sollten.
Team-Events – Immer freiwillig und selbstbestimmt
Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden hat, steht es den Arbeitnehmenden selbst zu, ob sie an einem Team-Event teilnehmen möchten oder nicht. Egal, ob es sich um das alljährliche Sommerfest, die traditionelle Weihnachtsfeier oder andere Teambuilding-Veranstaltungen wie den Besuch eines Escape-Rooms handelt – die Teilnahme darf nicht vom Arbeitgeber erzwungen werden. Diese Veranstaltungen sollten als Gelegenheit zur Stärkung des Teamgeists und zur Förderung der Arbeitsatmosphäre betrachtet werden, anstatt als Pflichtveranstaltungen.
Ich bin gerne für Sie da!
Ich bin Thomas Kujawa und Ihr persönlicher Ansprechpartner bei den Fachkräftesicherern. Sie erreichen mich unter 0341-355408-12 . Oder Sie hinterlassen einen Rückrufwunsch. Ich werde mich schnellstmöglich melden und klären, wie ich Sie bei der Fachkräftesicherung unterstützen kann.
Sommerfest: Kein Anspruch auf Überstunden
Ein häufig diskutierter Aspekt ist die Frage, ob Mitarbeitende Überstunden geltend machen können, wenn das Team-Event in den Feierabend fällt. Die klare Antwort: Nein. Wer sich freiwillig entscheidet, seine Freizeit für das Team-Event zu opfern, kann im Nachhinein nicht auf Überstunden pochen. Das bedeutet, dass die Zeit, die während des Sommerfests oder anderen Events aufgewendet wird, nicht als Überstunden angerechnet werden kann. Es ist wichtig, sich darüber im Klaren zu sein, dass die Teilnahme aus eigenem Willen geschieht und nicht durch den Arbeitgeber erzwungen wird.
Fazit: Rechtliche Klarheit für Team-Events
Die Teilnahme an Team-Events wie Sommerfesten oder Weihnachtsfeiern ist immer freiwillig. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben das Recht, selbst darüber zu entscheiden, ob sie daran teilnehmen möchten oder nicht. Da diese Veranstaltungen nicht als Arbeitszeit gelten, können auch keine Überstunden für ihre Teilnahme eingefordert werden. Führungskräfte und Geschäftsführer sollten dies im Hinterkopf behalten und sicherstellen, dass die Mitarbeitenden frei von jeglichem Druck sind, wenn es um die Teilnahme an solchen Events geht. Letztendlich sollten Team-Events als Möglichkeit gesehen werden, den Teamgeist zu stärken und das Betriebsklima zu verbessern, anstatt sie als Arbeitszeit zu betrachten.
Unabhängig von der klaren, juristischen Auffassung steht es Ihnen als Arbeitgeber und Betrieb frei, dem Mitarbeitenden als Freizeitausgleich Arbeitszeit zu erfassen.