Rechtsprechung: Das Rauchen am Arbeitsplatz

Immer wieder müssen Gerichte entscheiden, wenn es um das Rauchen am Arbeitsplatz geht. Vom Passivrauchen bis zum Arbeitsunfall in der Rauchpause gibt es immer wieder Unstimmigkeiten, die eine Klage wert sind. Als Arbeitgeber oder Unternehmer informierst Du Dich an dieser Stelle gern über aktuelle Entwicklungen rund um das Thema Rauchen am Arbeitsplatz.

Passivraucher dürfen sofort kündigen

Nach einem Urteil vom Juni 2007 haben Passivraucher, solltest Du Deine Beschäftigten nicht ausreichend vor ihren rauchenden Kollegen schützen, das Recht, sofort zu kündigen. Der Zwang zum Passivrauchen stellt einen wichtigen Grund für eine sofortige Kündigung dar. Aus diesem Grund dürfen die Arbeitsagenturen in solchen Fällen auch keine Sperrzeiten verhängen. Mit diesem Urteil gaben die Darmstädter Richter einem Mann aus Weilburg recht und hoben damit ein Urteil aus erster Instanz auf. Der Arbeitgeber des Klägers hatte im gesamten Betrieb das Rauchen erlaubt und dem Kläger somit keine Möglichkeit geboten, sich der Gefahr des Passivrauchens zu entziehen. Auf Beschwerden des Klägers reagierte er nicht.

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Die Darmstädter Sozialrichter sehen die gesundheitlichen Gefahren durch das Passivrauchen als ausreichend nachgewiesen an. Das Passivrauchen sei auch schon in kleineren Mengen und bereits nach kurzer Zeit ein tumorbegünstigender Faktor. Demzufolge sei der Kläger nicht verpflichtet, an einem verrauchten Arbeitsplatz zu arbeiten. Nachdem seine Beschwerden nicht beachtet wurden, sei eine sofortige Kündigung angemessen. (Landessozialgericht Darmstadt Az L 6 AL 24/05)

Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber: So gestaltest Du Raucherpausen und Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz

Als Arbeitgeber trägst Du die Verantwortung, sowohl den Schutz der Nichtraucher als auch die Bedürfnisse der Raucher in Deinem Unternehmen zu berücksichtigen. Um rechtlichen Risiken vorzubeugen und ein gesundes Arbeitsumfeld zu fördern, solltest Du klare Richtlinien für Raucherpausen sowie die Nutzung von Raucherbereichen festlegen. Im Folgenden findest Du praktische Handlungsempfehlungen, die Dir helfen, eine ausgewogene Lösung zu finden.

1. Einrichtung von Raucherzonen

Um Nichtraucher vor Passivrauch zu schützen und gleichzeitig Rauchern die Möglichkeit zu geben, ihrem Bedürfnis nachzugehen, empfiehlt es sich, ausgewiesene Raucherzonen einzurichten. Diese sollten sich idealerweise im Freien und in ausreichendem Abstand zu Eingängen, Fenstern und Lüftungsschächten befinden, um zu vermeiden, dass Rauch in die Innenräume gelangt. Achte darauf, dass die Raucherbereiche gut gekennzeichnet sind und den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

2. Schaffung rauchfreier Arbeitsbereiche

Stelle sicher, dass alle Innenräume, einschließlich Büros, Besprechungsräume und Gemeinschaftsbereiche, strikt rauchfrei sind. Dies fördert nicht nur die Gesundheit der Mitarbeiter, sondern trägt auch zu einer angenehmeren Arbeitsatmosphäre bei. Wenn es aufgrund von gesetzlichen Vorgaben oder räumlichen Gegebenheiten nicht möglich ist, separate Raucherzonen im Freien zu schaffen, solltest Du Alternativen wie rauchfreie E-Zigaretten-Bereiche in Betracht ziehen, um die Nichtraucher nicht zu beeinträchtigen.

3. Einführung von klaren Regeln für Raucherpausen

Um eine faire Handhabung von Raucherpausen zu gewährleisten, solltest Du verbindliche Regeln formulieren. Hier einige Punkte, die Du in Deinen Richtlinien aufnehmen könntest:

  • Pausenzeiten festlegen: Lege klare Pausenregelungen fest, die sowohl für Raucher als auch Nichtraucher gelten. Diese könnten z. B. fest definierte Zeiten oder eine maximale Dauer für Raucherpausen umfassen.
  • Pausen dokumentieren: Fordere Deine Mitarbeiter auf, ihre Pausen, unabhängig davon, ob es sich um Raucher- oder reguläre Pausen handelt, zu dokumentieren. So behältst Du den Überblick und stellst sicher, dass die Arbeitszeit nicht unverhältnismäßig verkürzt wird.
  • Gleichbehandlung sicherstellen: Achte darauf, dass Nichtraucher nicht benachteiligt werden. Beispielsweise könnten auch Nichtraucher berechtigt sein, regelmäßige kurze Pausen einzulegen, um frische Luft zu schnappen oder sich kurz zu erholen.

4. Kommunikation und Sensibilisierung

Informiere Deine Mitarbeiter regelmäßig über die geltenden Regelungen zum Rauchen am Arbeitsplatz. Nutze interne Kommunikationstools wie E-Mails, Aushänge oder Intranet-Ankündigungen, um sicherzustellen, dass alle Angestellten über die aktuellen Bestimmungen Bescheid wissen. Zudem ist es hilfreich, das Bewusstsein für die gesundheitlichen Risiken des Rauchens und Passivrauchens zu schärfen und eventuell auch Unterstützung für Raucherentwöhnungsprogramme anzubieten.

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5. Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben

Überprüfe regelmäßig, ob Deine Regelungen den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Gesetzliche Änderungen und neue Gerichtsurteile können Auswirkungen auf Deine Verpflichtungen als Arbeitgeber haben. Halte Dich über rechtliche Entwicklungen auf dem Laufenden und passe Deine Richtlinien bei Bedarf an, um rechtliche Konflikte zu vermeiden.

Mit diesen Maßnahmen stellst Du sicher, dass sowohl die Rechte der Nichtraucher als auch die Bedürfnisse der Raucher berücksichtigt werden. Ein klarer und fairer Umgang mit dem Thema Rauchen am Arbeitsplatz trägt zur Zufriedenheit und Gesundheit aller Mitarbeiter bei und hilft Dir, rechtliche Risiken zu minimieren.

Auswirkungen des Rauchens am Arbeitsplatz: Gesundheit, Motivation und das Arbeitsklima

Das Thema Rauchen am Arbeitsplatz ist oft eine Gratwanderung zwischen individuellen Freiheiten und dem Schutz der Gesundheit aller Mitarbeiter. Als Arbeitgeber ist es wichtig, die Balance zu finden und sowohl Raucher als auch Nichtraucher bestmöglich zu unterstützen. Nachfolgend beleuchten wir die Auswirkungen des Rauchens auf die Gesundheit und Motivation der Belegschaft und zeigen Dir, welche Vorteile ein rauchfreier Arbeitsplatz bieten kann – ganz ohne erhobenen Zeigefinger.

1. Gesundheitliche Auswirkungen und Krankheitsausfälle

Rauchen ist eine persönliche Entscheidung, die jedoch nicht nur den Raucher selbst, sondern auch das Umfeld betrifft. Passivrauchen, also das Einatmen von Zigarettenrauch durch Nichtraucher, kann zu ernsthaften Gesundheitsproblemen führen, wie Atemwegserkrankungen, Herz-Kreislauf-Problemen und erhöhtem Krebsrisiko. Dies kann langfristig zu erhöhten Krankheitsausfällen und damit zu einer geringeren Verfügbarkeit der Mitarbeiter führen.

Ein rauchfreier Arbeitsplatz trägt dazu bei, das Risiko von passivrauchbedingten Erkrankungen zu minimieren und damit die allgemeine Gesundheit und Produktivität im Team zu fördern. Weniger Krankheitsausfälle bedeuten, dass Dein Betrieb reibungsloser läuft und sich Dein Team auf die wesentlichen Aufgaben konzentrieren kann.

2. Auswirkungen auf Motivation und Arbeitsklima

Das Arbeitsklima wird nicht nur durch organisatorische und strukturelle Rahmenbedingungen geprägt, sondern auch durch die zwischenmenschlichen Beziehungen am Arbeitsplatz. Unterschiedliche Haltungen zum Thema Rauchen können leicht zu Spannungen führen. Nichtraucher fühlen sich manchmal durch Rauchpausen benachteiligt oder gestört, während Raucher ihren Pausenbedarf oft als unverstanden erleben.

Ein klarer, fairer Umgang mit Raucherpausen und rauchfreien Zonen kann diese Spannungen entschärfen. Ein rauchfreier Arbeitsplatz oder gut geregelte Raucherbereiche fördern ein respektvolles Miteinander, in dem sich alle wohlfühlen. Letztlich führt dies zu einem positiveren Arbeitsklima, das die Motivation und das Engagement der Mitarbeiter stärkt.

3. Vorteile eines rauchfreien Arbeitsplatzes

Rauchfreie Arbeitsplätze bieten einige Vorteile, die nicht nur der Gesundheit zugutekommen, sondern auch die Effizienz und Zufriedenheit Deiner Mitarbeiter steigern können:

  • Höhere Produktivität: Ohne regelmäßige Rauchunterbrechungen bleibt der Arbeitsfluss konstant, was sich positiv auf die Produktivität auswirken kann.
  • Verbessertes Arbeitsklima: Ein rauchfreies Umfeld vermeidet Konflikte zwischen Rauchern und Nichtrauchern und schafft eine angenehmere Atmosphäre für alle.
  • Reduzierte Reinigungskosten: Weniger Rauch führt auch zu geringeren Verschmutzungen und Reinigungskosten in Innenbereichen. Das ist ein Plus für Deine Betriebskosten und sorgt für eine sauberere Arbeitsumgebung.

4. Unterstützung für rauchfreie Entscheidungen

Falls Du das Thema Rauchentwöhnung in Betracht ziehst, könntest Du als Arbeitgeber Unterstützung anbieten, wie Zugang zu Entwöhnungsprogrammen, Gesundheitscoachings oder die Bereitstellung von Informationen und Ressourcen. Natürlich bleibt es jedem selbst überlassen, ob er das Angebot wahrnimmt – doch durch die Bereitstellung solcher Möglichkeiten zeigst Du Engagement für die Gesundheit Deiner Mitarbeiter, ohne ihre persönliche Freiheit einzuschränken.

Ein bewusster und respektvoller Umgang mit dem Thema Rauchen kann also nicht nur die Gesundheit, sondern auch die Motivation und Zufriedenheit in Deinem Unternehmen positiv beeinflussen. Ein gesundes, produktives Team ist letztlich der Schlüssel zum Erfolg – für Dich als Arbeitgeber ebenso wie für jeden einzelnen Mitarbeiter.

Urteile rund um das Rauchen am Arbeitsplatz

Armbruch während Raucherpause kein Arbeitsunfall

Verletzt sich ein Arbeitnehmer auf dem Rückweg von der Raucherpause zum Arbeitsplatz, liegt kein Arbeitsunfall vor. Über die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin vom 23. Januar 20131 (AZ: S 68 U 577/12) informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins. Eine Pflegehelferin im Seniorenheim stieß auf dem Rückweg von einer Raucherpause vor der Tür zu ihrer Arbeit in der Eingangshalle mit dem Hausmeister zusammen. Diesem glitt der Wassereimer aus der Hand, die Frau rutschte aus und brach sich den rechten Arm. Die Pflegehelferin war überzeugt, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelte.

Sie sei am Arbeitsplatz gestürzt. Den Weg durch die Eingangshalle würde sie täglich mehrmals bei allen möglichen Gelegenheiten zurücklegen. Dass sie in diesem Fall vom Rauchen zurückgekommen sei, dürfe keine Rolle spielen. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Hiergegen klagte die Frau.

Ohne Erfolg: Das Rauchen sei eine persönliche Angelegenheit ohne sachlichen Bezug zur Berufstätigkeit, so die Richter. Deshalb bestehe bei einer Verletzung auch kein Anspruch auf Heilbehandlung, Verletztengeld oder Rente gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Weg zur Raucherpause und zurück sei nicht der unfallversicherungsrechtlich geschützten Tätigkeit zuzurechnen. Es sei die freie Privatentscheidung jedes Einzelnen, ob er zum Rauchen gehe oder nicht. Das Rauchen sei insbesondere nicht mit der Nahrungsaufnahme vergleichbar. Essen und Trinken seien unter anderem notwendig, um die Arbeitskraft aufrechtzuerhalten. Beim Rauchen handele es sich hingegen um den Konsum eines Genussmittels und damit um eine Handlung aus dem persönlichen, nicht dem beruflichen Lebensbereich. Deshalb sei zwar der Weg zur Kantine versichert, nicht aber der Weg zur Raucherpause.

Raucherpausen im Betrieb: Was du als Arbeitgeber beachten musst

Ausgangslage und Streitfall

In einem Fall vor dem Arbeitsgericht Würzburg2 stritten ein Arbeitnehmer und sein Arbeitgeber darüber, ob der Mitarbeiter Anspruch auf Bezahlung der von ihm genommenen Raucherpausen hat. Über Jahre hinweg hatten die Beschäftigten im Betrieb die Gewohnheit, zum Rauchen den Arbeitsplatz zu verlassen, ohne dabei ein- oder auszustempeln. Der Arbeitgeber zog dafür keinen Lohn ab. Dies änderte sich jedoch, als eine neue Betriebsvereinbarung eingeführt wurde, die das Ein- und Ausstempeln während der Raucherpausen vorschrieb. Daraufhin klagte der Mitarbeiter auf die Weiterzahlung des Lohnes während seiner Raucherpausen, da er sich durch die bisherige Praxis in seinem Vertrauen bestärkt sah, dass diese auch künftig bezahlt würden.

Das Urteil: Keine betriebliche Übung für bezahlte Raucherpausen

Das Arbeitsgericht Würzburg und das Landesarbeitsgericht Nürnberg haben in diesem Fall entschieden, dass der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Bezahlung der Raucherpausen hat. Dies begründeten sie damit, dass durch die bisherige Praxis keine sogenannte betriebliche Übung entstanden ist, auf die sich der Arbeitnehmer berufen könnte. Für dich als Arbeitgeber bedeutet das Folgendes:

  1. Betriebliche Übung: Eine betriebliche Übung entsteht durch die regelmäßige und wiederholte Gewährung von Leistungen oder Vergünstigungen, aus der Arbeitnehmer ableiten können, dass diese Leistungen dauerhaft gewährt werden. In diesem Fall konnte der Kläger jedoch nicht darauf vertrauen, dass bezahlte Raucherpausen weiter gewährt würden, da der Arbeitgeber weder die genaue Dauer noch die Häufigkeit dieser Pausen kannte.
  2. Kein gleichförmiges Verhalten: Das Gericht stellte fest, dass es kein gleichförmiges Verhalten seitens des Arbeitgebers gegeben hat, da die Raucherpausen unterschiedlich lang waren und nicht systematisch erfasst wurden. Ohne diese Erfassung konnte der Arbeitgeber keine verlässlichen Kenntnisse über die genaue Inanspruchnahme der Raucherpausen haben.
  3. Erforderliche Transparenz: Durch die Einführung der neuen Betriebsvereinbarung wurde die Pflicht eingeführt, Raucherpausen mittels Zeiterfassungssystem zu dokumentieren. Dies diente dazu, die tatsächliche Dauer der Pausen zu erfassen und sicherzustellen, dass diese Zeiten nicht vergütet werden, was dem Prinzip der Leistungsgerechtigkeit im Betrieb entspricht.

Begründung des Gerichts

Das Gericht betonte, dass für eine betriebliche Übung nicht nur die bloße Duldung des Verhaltens ausreicht. Wichtiger ist, ob der Arbeitgeber durch sein Verhalten erkennbar einen rechtlichen Bindungswillen gezeigt hat. In diesem Fall konnte der Kläger nicht darauf vertrauen, dass bezahlte Raucherpausen weiterhin gewährt werden, da der Arbeitgeber die Praxis nur geduldet und nicht aktiv gefördert hatte. Außerdem wurde festgestellt, dass die bezahlten Raucherpausen eine Ungleichbehandlung gegenüber den Nichtrauchern darstellten, die für den gleichen Lohn mehr Arbeitszeit leisten mussten.

Ferner stellte das Gericht fest, dass die Bezahlung von Raucherpausen nicht im Kontext der eigentlichen Arbeitsleistung stand, sondern eher als eine Form von „Nichtarbeit“ betrachtet werden musste. Das Gericht wies darauf hin, dass selbst bei erlaubten Pausen, wie bei der privaten Nutzung des Internets am Arbeitsplatz, eine betriebliche Übung nur dann entsteht, wenn diese Nutzung in einem normalen, zeitlich angemessenen Umfang erfolgt. Hier jedoch überschritt die Länge der Raucherpausen den Rahmen des Zumutbaren.

Dieses Urteil zeigt, dass Arbeitgeber flexibel bleiben und ihre Praktiken anpassen können, ohne dass daraus automatisch Ansprüche für die Arbeitnehmer entstehen. Es ist wichtig, alle Schritte transparent zu kommunizieren und rechtlich abzusichern, um Missverständnisse zu vermeiden.

Rauchen am Arbeitsplatz: Was das Urteil aus Mecklenburg-Vorpommern für dich bedeutet

Ausgangslage und Streitfall

Als Arbeitgeber hast du das Recht, Anweisungen zum Verhalten deiner Mitarbeitenden während der Arbeitszeit zu geben, um den Arbeitsablauf zu optimieren. In einem kürzlich entschiedenen Fall ging es darum, ob ein Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat, wenn der Arbeitgeber das Rauchen auf die festgelegten Pausenzeiten beschränkt.

In einem Logistikunternehmen, das in einem Seehafen tätig ist, führte die Arbeitgeberin eine Regelung ein, die das Rauchen nur in den Pausen und ausschließlich auf ausgewiesenen Raucherinseln erlaubt. Der Betriebsrat widersprach dieser Anordnung, da er die Meinung vertrat, dass dies einer Mitbestimmung bedarf. Seiner Ansicht nach sollten Mitarbeitende auch außerhalb der Pausen unter bestimmten Bedingungen rauchen dürfen, ohne auszustempeln.

Das Urteil und die Hinweise für deinen Betrieb

Das Gericht3 stellte klar: Die Anweisung, dass Rauchen nur in festgelegten Pausen erlaubt ist, fällt nicht unter das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Diese Anordnung dient in erster Linie dazu, die Einhaltung der Arbeitszeiten sicherzustellen und betrifft daher das Arbeitsverhalten, nicht das Ordnungsverhalten.

Für dich als Unternehmer bedeutet das: Du kannst Anweisungen geben, die auf die Einhaltung der Arbeitszeit abzielen, ohne den Betriebsrat zwingend einzubinden. Das gilt insbesondere dann, wenn es darum geht, Arbeitsunterbrechungen zu vermeiden und die vereinbarte Arbeitszeit effektiv zu nutzen. Solche Regelungen fallen nicht unter die Mitbestimmung, weil sie direkt die Arbeitsleistung betreffen.

Das Gericht argumentierte, dass das Rauchen keine Arbeitsleistung darstellt und daher nur außerhalb der Arbeitszeiten, also in den Pausen, zulässig ist. Damit wird klargestellt, dass während der Arbeitszeit die Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung besteht. Ungeplante Rauchpausen, die nicht im Tarifvertrag geregelt sind, müssen nicht geduldet werden. Der Arbeitgeber hat das Recht, die Arbeitszeit in vollem Umfang abzurufen, auch wenn es aus betrieblichen Gründen zu kurzen Arbeitsunterbrechungen kommen sollte.

Dies bedeutet für dich: Solange du Regelungen triffst, die zur Sicherstellung der Arbeitszeit und zur Erfüllung der Arbeitspflicht dienen, bist du nicht verpflichtet, den Betriebsrat einzubinden. Solche Regelungen betreffen das Arbeitsverhalten und fallen daher nicht in den Bereich der Mitbestimmung über das Ordnungsverhalten.

Das Urteil gibt dir mehr Handlungsspielraum bei der Gestaltung von Regelungen, die direkt das Arbeitsverhalten betreffen. Insbesondere kannst du Maßnahmen zur Sicherstellung der Arbeitszeit umsetzen, ohne das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu verletzen. Achte jedoch darauf, dass deine Anordnungen klar kommuniziert werden und nicht im Widerspruch zu bestehenden Vereinbarungen oder Tarifverträgen stehen.

Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz: Was Du über rauchfreie Zonen wissen musst und wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat

Ausgangslage: Der Streitfall

Stell Dir vor, Du bist Unternehmer oder leitest ein Unternehmen, in dem Kundenverkehr herrscht. Ein Mitarbeiter, der als Croupier in einer Spielbank arbeitet, hat Dich aufgefordert, ihn ausschließlich an einem tabakrauchfreien Arbeitsplatz einzusetzen. In der Spielbank gibt es sowohl Raucher- als auch Nichtraucherbereiche. Der Mitarbeiter, ein Nichtraucher, beklagt, dass er regelmäßig in einem Raucherraum arbeiten muss und fordert, komplett rauchfrei arbeiten zu können. Dieser Anspruch führte bis zum Bundesarbeitsgericht4 (Urteil vom 10. Mai 2016, Az. 9 AZR 347/15).

Urteil: nur Minimierung, nicht Ausschluss

Das Gericht stellte klar, dass nach § 5 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Du als Arbeitgeber verpflichtet bist, Nichtraucher in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr insoweit vor Passivrauch zu schützen, wie es die Natur des Betriebs und die Art der Tätigkeit zulassen. Es geht also darum, die Belastung durch Passivrauchen zu minimieren, nicht aber sie vollständig auszuschließen.

In diesem Fall bedeutete das: Da es in der Spielbank auch Bereiche für rauchende Gäste gibt und diese dort rauchen dürfen, muss der Arbeitgeber nicht dafür sorgen, dass der Croupier ausschließlich in rauchfreien Räumen arbeitet. Es reicht aus, Maßnahmen zu treffen, die die Belastung durch Rauch so gering wie möglich halten – z. B. durch räumliche Trennung und Belüftungssysteme.

Was heißt das für Deinen Betrieb?

Als Arbeitgeber musst Du im Rahmen des Gesundheitsschutzes Maßnahmen ergreifen, um Nichtraucher vor den Gesundheitsgefahren des Passivrauchens zu schützen. Das bedeutet aber nicht, dass Du einen absoluten rauchfreien Arbeitsplatz in allen Bereichen garantieren musst, wenn dies den Betriebsablauf erheblich beeinträchtigen würde.

Für Arbeitsplätze mit Publikumsverkehr – wie in Restaurants, Spielbanken oder anderen öffentlich zugänglichen Einrichtungen – ist es oft nicht möglich, Tabakrauch vollständig zu eliminieren. Hier greift § 5 Abs. 2 ArbStättV, der Dir erlaubt, Schutzmaßnahmen nur im Rahmen des Möglichen umzusetzen.

Gerichtliche Begründung: Abwägung zwischen Betrieb und Gesundheit

Das Gericht argumentierte, dass der Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer zwar einen hohen Stellenwert hat, jedoch im Einklang mit den betrieblichen Erfordernissen stehen muss. Es wird eine Abwägung vorgenommen zwischen der unternehmerischen Freiheit und der Schutzpflicht gegenüber den Arbeitnehmern.

In dem Fall der Spielbank war es zulässig, dass Raucher- und Nichtraucherbereiche getrennt wurden und die Mitarbeiter überwiegend in rauchfreien Zonen arbeiten. Da ein vollständiges Rauchverbot den Charakter und die Geschäftstätigkeit der Spielbank grundlegend verändert hätte, musste der Arbeitgeber kein absolutes Rauchverbot durchsetzen. Wichtiger war, dass der Betrieb durch Maßnahmen wie Belüftungssysteme dafür sorgte, dass die Belastung durch Tabakrauch minimiert wird.

Was solltest Du beachten?

  1. Minimierung der Rauchbelastung: Sorge für eine klare Trennung zwischen Raucher- und Nichtraucherbereichen. Nutze Belüftungs- und Klimasysteme, um den Rauch so weit wie möglich aus den Nichtraucherzonen fernzuhalten.
  2. Einbindung der Mitarbeiter: Biete Möglichkeiten für Croupiers oder andere Beschäftigte an, die gesundheitlich beeinträchtigt sind, ihre Arbeit ohne Einsatz in Raucherbereichen auszuführen. Verlange hierfür ein ärztliches Gutachten, um die Notwendigkeit zu untermauern.
  3. Flexibilität im Personaleinsatz: Achte darauf, dass der Einsatz in Raucherbereichen nur so weit erfolgt, wie es der Betriebsablauf notwendig macht und vermeide übermäßige Einsätze im Raucherraum, insbesondere für Mitarbeiter, die dies nicht wünschen.
  4. Kommunikation und Betriebsvereinbarungen: Stelle sicher, dass alle Maßnahmen klar kommuniziert werden und arbeite, wo möglich, mit Betriebsvereinbarungen, die die Belange der Mitarbeiter berücksichtigen.

Dieses Urteil zeigt, dass es in Deinem Interesse liegt, eine gesunde Balance zwischen betrieblichen Anforderungen und Gesundheitsschutz zu finden. Nutze Deine unternehmerischen Gestaltungsspielräume, aber sei Dir auch Deiner Schutzpflichten bewusst!

Unsere Unterstützung für Deinen Betrieb

Mit unserer 18-jährigen Erfahrung als Fachkräftesicherer stehen wir Dir zur Seite. Egal, ob es darum geht, die Bedürfnisse Deiner Beschäftigten zu ermitteln oder später die erforderlichen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit unserem Netzwerk umzusetzen – wir sind für Dich da. Der erste Schritt ist ein Gespräch über die aktuellen Herausforderungen beim Thema Rauchen am Arbeitsplatz. Gemeinsam finden wir die passende Lösung, die sowohl Deine betrieblichen Anforderungen als auch die Gesundheitsbedürfnisse Deiner Mitarbeitenden berücksichtigt. Lass uns zusammen den Weg zu einem gesunden und sicheren Arbeitsumfeld gestalten.

  1. Aktenzeichen: S 68 U 577/12 ↩︎
  2. Arbeitsgericht Würzburg vom 03.03.2015, Az: 10 Ca 996/14 und LAG Nürnberg, Urteil vom 05.08.2015 – 2 Sa 132/15 ↩︎
  3. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.03.2022 – 5 TaBV 12/21 ↩︎
  4. Aktenzeichen: 9 AZR 347/15 ↩︎

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