Krank durch den Sporturlaub – Was ist mit der Entgeltfortzahlung?

Nach und nach trudeln auch die aktivsten Sommer- und Jahresurlauber wieder im Büro und der Werkhalle ein. Gut erholt und mit hoffentlich viel neuer Energie geht es an die bevorstehenden Aufgaben und Kundenwünsche. Leider ist jedoch bei dem Einen oder Anderen der Sporturlaub nicht so glücklich verlaufen, wie er sollte und nun steht erst einmal das Heilen der Knochenbrüche an.

Die Kollegin muss kein Pechvogel sein und der Kollege auch kein Tollpatsch, denn jedes Jahr gibt es in Deutschland rund 1.500.000 Sportunfälle wie z.b. Bänder- und Muskelfaserrisse, Platzwunden und Stauchungen. Vorsatz steckt selten dahinter, aber eine Verletzung bei Fußball, Snowboarden oder Kickboxen zieht eben manchmal doch eine Arbeitsunfähigkeit und die Frage nach der Lohnfortzahlung nach sich.

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Entgeltfortzahlung steht grundsätzlich jedem zu

Der Grundsatz: Arbeit ist Arbeit und ‚Schnaps ist Schnaps‘ gilt natürlich auch für die sportliche Betätigung in der Freizeit und der Beschäftigte ist vor Ein- und Übergriffen des Arbeitgebers geschützt. Der Anspruch auf Entgeltzahlung in Deutschland ist nicht abdingbar. Alle vertraglichen Vereinbarungen, die dieses Grundprinzip zuungunsten der Beschäftigten ändern wollen, sind nicht rechtsgültig.

Vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wurde im Oktober mit dem Aktenzeichen 5 Sa 823/98 ein solcher Fall behandelt. Ein Arbeitgeber hatte, für den Fall der Teilnahme an einem Motorradrennen, die Entgeltfortzahlung ausgeschlossen. Die Richter erklärten diese Vereinbarung als unwirksam und nichtig.

Die Schuldfrage darf gestellt werden

Gemäß §3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) wird dann gezahlt, wenn die Arbeitsunfähigkeit ohne Verschulden des Arbeitnehmers zustande kam. Das Bundesarbeitsgericht stellt bereits im Juni 1983 fest, dass schuldhaftes Verhalten dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer gröblich gegen das  von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartenden Verhalten verstößt (AZ: 5 AZR 536/70).

Sport A ist gefährlicher als Sport B

Die Richter und Anwälte an den Arbeitsgerichten sind in der Vergangenheit zu dem Schluß gekommen, dass bei besonders gefährlichen Sportarten ein Verschulden vorausgesetzt werden kann. Insbesondere, wenn das Verletzungsrisiko nicht kontrolliert werden kann und der Sportler sich einer unbeherrschbaren Gefahren aussetzt. Zu dieser Art von Sport gehört den Urteilen nach Kickboxen. Allerdings zählen Fußball, Skifahren, Drachenfliegen, Inline-Skating oder Amateurboxen eher zu den harmloseren (sprich: nichtgefährlichen) Sportarten.

Bei Regelverletzung und Selbstüberschätzung dreht sich der Spieß

Verletzt der Sportler und spätere, arbeitsunfähige Beschäftigte die Regeln einer nichtgefährlichen Sportart so kann auch von einem Verschulden ausgegangen werden, wenn die Regelverletzung in grober und leichtsinniger Art und Weise verstoßen wurde. Die Entgeltfortzahlung setzt auch der Freizeitsportler aufs Spiel, der seine Kräfte und Fähigkeiten überschätzt und dennoch diesen Sport betreibt. 1981 musste sich das Bundesarbeitsgericht (AZ 5 AZR 338/79) mit einem solchen Fall bereits befassen.

Keine Leistungen der Krankenkasse bei Selbstverschulden?

Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf Krankengeld, wenn ihm keine Entgeltfortzahlung zusteht. Damit verschiebt sich die Kostenlast auf die Krankenkasse, die außerdem schon die Kosten für die ärztliche Behandlung und die weiteren im Zusammenhang mit der sportunfallbedingten Erkrankung entstehenden Aufwendungen trägt.

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Haben sich Versicherte eine Krankheit vorsätzlich zugezogen, kann die Krankenkasse sie nach den gesetzlichen Regelungen an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe beteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise versagen (§ 52 Abs. 1 SGB V).

Leistungsbeschränkungen sind Ermessenssache

Eine solche Leistungsbeschränkung liegt allerdings im Ermessen der Krankenkasse. Das betrifft sowohl die Entscheidung, ob es überhaupt zu einer Leistungsbeschränkung kommt, als auch den Umfang einer Leistungsbeschränkung. Dabei gilt, dass ein vollständiges Versagen der Leistung nicht möglich ist. Es besteht lediglich ein Ermessen über den Umfang einer Kostenbeteiligung des Versicherten. Die vollständige Leistungsversagung ist lediglich beim Krankengeld möglich.

Krankenkassen müssen den Beweis antreten

Das Problem: Die Beweislast liegt bei der Krankenkasse. Sie muss ihrem Versicherten nachweisen, dass dieser vorsätzlich oder mindestens bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Beim bedingten Vorsatz müsste der Eintritt einer Erkrankung beim Sportunfall vom Versicherten für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen worden sein. Bei gefährlichen Sportarten liegt in aller Regel selbst ein solcher bedingter Vorsatz bezüglich eines Gesundheitsschadens nicht vor. Bei gefährlichen Sportarten liegt regelmäßig nur ein Vorsatz zur Selbstgefährdung, nicht aber zur Verletzung vor. So hat es das Bundessozialgericht in einem bis heute für diese Frage wegweisenden Urteil bereits am 20.03.1959 entschieden (3 RK 13/55).

Krankenkassen machen Selbstverschulden kaum geltend

Liegt aber keine vorsätzliche Handlung vor, ist eine Leistungsbeschränkung von vornherein nicht möglich. Daher gibt es bislang kaum Fälle, bei denen Krankenkassen wegen Extremsport-Unfällen ein Selbstverschulden geltend machen.

Entgeltfortzahlung und Schadenersatzansprüche

Die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung kann insbesondere dann zu einem Ärgernis werden, wenn ein bestehender Schadenersatzanspruch nicht realisiert werden kann. Ist die entscheidende Ursache dafür in einer Pflichtverletzung des erkrankten Arbeitnehmers zu sehen, kann die Entgeltfortzahlung verweigert werden.

Das kann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer

  • auf den Schadensersatzanspruch verzichtet,
  • den Schadensersatzanspruch an Andere abtritt,
  • sich auf einen Vergleich einlässt oder
  • seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

Arbeitsunfähigkeit durch Fremdverschulden

Schädigt ein Dritter den Beschäftigten hat dieser doppelte Schadenersatzansprüche. Zum Einen den Arbeitgeber in Form der Entgeltfortzahlung und zum Anderen gegen den Unfallverursacher. Zur Vermeidung geht der Schadenersatzanspruch automatisch – in der Höhe der Entgeltfortzahlung – an den Arbeitgeber über. Der Arbeitgeber kann nun zwar direkt Schadenersatz beim Unfallverursacher geltend machen, ist aber gleichzeitig einem Prozessrisiko ausgesetzt.

Umfang der Mitwirkungspflicht

Der Arbeitnehmer hat diesen Aufwand nicht; er hat den gesetzlich geregelten Anspruch gegen seinen Arbeitgeber aus der Entgeltfortzahlung. Allerdings hat er Mitwirkungspflichten: Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Informationen geben. Tut er dies schuldhaft nicht, kann der Arbeitgeber vorläufig die Entgeltfortzahlung verweigern. Die Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers betrifft insbesondere die Angaben über die Person des Schädigers sowie Ursache und Hergang des schädigenden Ereignisses. Denn der Arbeitgeber muss in die Lage versetzt werden, selbst prüfen zu können, ob ein Schadenersatzanspruch überhaupt besteht.

Vorläufiges und endgültiges Leistungsverweigerungsrecht

Solange der Arbeitnehmer die notwendigen Angaben zur Beurteilung und Realisierung eines Schadenersatzanspruchs vorenthält, kann die Fortzahlung des Arbeitsentgelts verweigert werden. Das Leistungsverweigerungsrecht ist endgültig, wenn der Arbeitnehmer seine Ansprüche unwiederbringlich aufgegeben hat, etwa durch Verzicht oder Vergleich. Bereits geleistete Entgeltzahlungen können dann auch zurückgefordert werden.

Verschulden bei Anzeige und Nachweis der Arbeitsunfähigkeit

Kommen Arbeitnehmer ihren Mitwirkungspflichten bei der Anzeige und dem Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit nicht nach, haben Arbeitgeber nur ein vorläufiges Leistungsverweigerungsrecht. Sobald die notwendigen Informationen erteilt sind, liegt kein Verschulden des Arbeitnehmers mehr vor und das Leistungsverweigerungsrecht erlischt rückwirkend. Die zunächst verweigerte Entgeltzahlung ist dann nachzuholen.

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