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Aus 2 Blickrichtungen sind Jobtickets sowohl für den Staat als auch Unternehmen wieder in den Fokus gerückt. Der Staat will den Kommunen und Landkreisen in allen Regionen, nicht nur Ballungszentren, helfen einem Verkehrskollaps vorzubeugen. Darüber hinaus will und muss er etwas in Richtung Klimaschutz unternehmen. Auch Arbeitgeber können derartige Zuschüsse nutzen, um ihr Engagement in gesellschaftlich relevanten Themen zu demonstrieren. Betriebe und andere Arbeitgeber nutzen diese Benefits (Zusatzleistungen) aber auch, um weitere monetäre Anreize für eine Beschäftigung bei Ihnen in Betracht zu ziehen oder aufrecht zu erhalten.
Jobtickets stellen eine Steuerbefreiung von Arbeitgeberleistungen für Fahrten zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln dar. #effizienterbinden Jetzt twitternJobtickets gibt es wieder
Steuerbegünstigte Tickets für die Fahrt zur Arbeit sind keine neue Idee. Lange gab es sie und wurden erst 2004 aus dem Portfolio der Zusatzleistungen gestrichen. Der Gesetzgeber musste reagieren, da sich die Umwelt – Verkehrsaufkommen, ökologische Lasten – dramatisch verändert hat. So bleibt seit 1. Januar 2019 das Jobticket als Arbeitgeberleistung bei der Lohnbesteuerung und der Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen außen vor. (§ 3 Nummer 15 EStG)
Ich bin gerne für Sie da!
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Beachte: Steuer- und Abgabefreiheit beim Jobticket gilt nur dann, wenn die Leistung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird!
Bundesfinanzhof kassiert Freiwilligkeit
Bisher galt auch, das es sich um eine freiwillige Leistung handeln muss, also er keinen rechtlichen Anspruch auf einen Zuschuss zum Arbeitswegticket hat. Hier gab es für die bisherige Finanzrechtsprechung und die Lohnsteuer-Richtlinien durch den Bundesfinanzhof (BFH) am 1. August 2019 (Az.: VI R 32/18) eine Änderung. Zusätzlicher Arbeitslohn liegt bereits dann vor, wenn dieser verwendungs- bzw. zweckgebunden neben dem Arbeitslohn geleistet wird. Es spielt nach diesem Urteil des BFH keine Rolle mehr, ob der Arbeitnehmer auf die Überlassung des Jobtickets oder auf Zuschüsse einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat.
Was ist konkret steuerfrei?
Eine Vielzahl von Fahrscheinen ( amtsdeutsch: Fahrberechtigungen) fallen unter die Steuerfreiheit:
- Einzel- und Mehrfahrtenfahrscheine
- Zeitkarten wie Monats-, Jahrestickets und Bahncard 100
- Ermäßigungskarten wie die Bahncard 50 und 25
Hierbei spielt es keine Rolle, ob das Ticket im Ganzen, also kostenfrei, oder nur ein Zuschuss, also verbilligt, gewährt wird. Ebenso irrelevant ist es, ob der Betrieb oder der Mitarbeiter selbst das Jobticket kaufen.
Beachte: Zuschüsse zu den Arbeitswegen mit dem privaten Pkw des Arbeitnehmers bleiben auch künftig steuerpflichtig, können aber in Höhe der Entfernungspauschale (umgangssprachlich: Pendlerpauschale) mit 0,30 Euro pro Entfernungskilometer pauschal mit 15 Prozent lohnversteuert werden.
Aufzeichnungspflichten bestehen
Der Arbeitgeber muss seine steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufzeichnen und auch auf der Lohnsteuerbescheinigung ausweisen. Leistet er Zuschüsse müssen auch die Fahrausweise bzw. Belege ( z.b. Rechnungen oder Bestätigungen der Verkehrsbetriebe) über den Bezug eines Jobtickets aufbewahrt werden.
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Eine Besonderheit gilt beim Vorsteuerabzug für Jobtickets. Den gibt es nämlich lt. Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE Abschnitt 15.5 Absatz 1 Satz 2 ) nicht! Beim Kauf von Jobtickets und anderen Berechtigungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfällt der Vorsteuerabzug, da die Beförderungsleistungen nicht als Umsätze für das Unternehmen anzusehen sind.
Ausnahmen und Klarstellungen beim Jobticket
Unter dem Az.: IV C 5 – S 2342/19/10007 :001 stellen die Finanzbehörden in einem Anwendungsschreiben vom 15. August 2019 klar, dass nicht alle Verkehrsmittel begünstigt sind. Sämtliche öffentliche Verkehrsmittel gehören dazu. Az.: IV C 5 – S 2342/19/10007 :001 Auch Fernbusse auf festgelegten Linien oder Routen mit festgelegten Haltepunkten können steuer- und abgabenfrei via Arbeitgeberzuschuss genutzt werden.
Ausgenommen sind Flugzeuge und Hubschrauber. Auch für konkrete Anlässe speziell gemietete Busse oder Bahnen fallen aus der Regelung heraus. Gleiches gilt für Taxen, allerdings nur, wenn sie nicht als Ersatz oder Ergänzung öffentlicher Verkehrsmittel eingesetzt werden.
Freier ist der Arbeitnehmer bei der Nutzung des Jobtickets. Unerheblich ist es zum Beispiel, ob er es allein nutzt oder andere Personen mitgenommen werden können oder ob die Fahrberechtigungen – nach den Tarifkonditionen – übertragen werden können. Selbst Privatfahrten der Arbeitnehmer gefährden die Steuerbefreiung nicht, allerdings nur im öffentlichen Personennahverkehr. Die Privatfahrt (!) in Fernzügen der Bahngesellschaften sowie Nutzung von Fernbussen für z.b. Urlaubsreisen scheidet damit aus.
Nutzungsverzicht muss nachgewiesen werden
Sämtliche steuerfreien Leistungen des Arbeitgebers werden selbstredend auf die als Werbungskosten beim Arbeitnehmer abzugsfähige Entfernungspauschale bis auf null Euro angerechnet. Und zwar unabhängig von der tatsächlichen Nutzung. Lediglich bei einem kompletten Verzicht (Fahrberechtigung wird nicht angenommen oder zurückgegeben) sollen die Finanzämter von einer Kürzung der Entfernungspauschale absehen. Ein Nachweis des Nutzungsverzichts ist in diesem Fall ebenfalls im Lohnkonto des jeweiligen Arbeitnehmers aufzubewahren.
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