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Die Rechte für Minijobber sind denen von normalen Arbeitnehmern ähnlich. In Deutschland arbeiten 6,7 Millionen Teilzeitkräfte in Minijobs. Arbeitsrechtlich müssen Sie Ihre Minijobber genauso zu behandeln wie Vollzeitbeschäftigte – jedoch mit ein paar Besonderheiten.
Einige Grundregeln für Minijobs
Auch Minijobber haben das Recht auf einen Arbeitsvertrag. Dieser sollte die Dauer des Arbeitsverhältnisses, eine eventuelle Befristung, den Arbeitsort, den Aufgabenbereich, die Höhe des Lohnes, die Arbeitszeit, die Urlaubstage und die Kündigungsfrist enthalten. An Feiertagen muss der Arbeitgeber den Lohn weiterzahlen. Die Zeit muss nicht nachgearbeitet werden. Eventuelle „Nacharbeit“ muss extra bezahlt werden. Grundsätzlich besteht eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Letzten des Monats. Bei längerer Betriebszugehörigkeit verlängert sich diese Frist. Besteht ein Tarifvertrag, können andere Fristen geregelt sein.
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Krankheit, Mutterschutz und die Abgaben
Im Krankheitsfall hat Ihr Minijobber für sechs Wochen für dieselbe Krankheit einen Lohnfortzahlungsanspruch. In Ausnahmefällen, darüber gibt die Krankenkasse Auskunft, darf der Arbeitgeber auch eine Vorerkrankung hinzurechnen. Junge Mütter, welche bei Ihnen als Minijobber beschäftigt sind, bekommen vom Bundesversicherungsamt Bonn einmalig 210 Euro Mutterschaftsgeld. Für bis zu drei Jahre steht auch dem Minijobber Elternzeit zu. Während dieser Zeit bleibt der Arbeitsplatz erhalten. Elterngeld gibt es bis zu einem Jahr. Maximal erhält Ihr Arbeitnehmer bis zu zweidrittel vom Nettolohn, mindestens jedoch 300 Euro pro Monat. Geht der Arbeitnehmer nur einem Minijob nach, so ist dieser abzugsfrei. Der Arbeitgeber bezahlt in der Regel pauschal 13 % für die Kranken- und 15 % für die Rentenversicherung.
Arbeiten ohne Steuerkarte
Minijobber dürfen „ohne Steuerkarte“ arbeiten. Das trifft auf Rentner, Hausfrauen, Schüler und Studenten zu. Als Arbeitgeber sind Sie nicht verpflichtet, neben den Pauschalen zur Kranken- und Rentenversicherung, die pauschale Steuer zu übernehmen. Diese beträgt allerdings lediglich 2 % vom Bruttoverdienst. Sollte Ihr Arbeitnehmer dennoch mit Steuerkarte arbeiten, fällt beim Minijob mit Steuerklasse 1, 2, 3 oder 4 jeweils keine Steuer an. Bei Steuerklasse 5 sind bei 400 Euro 48,50 Euro und bei der Steuerklasse 6 sind 60 Euro Lohnsteuer zu entrichten.
Erholungsurlaub im Minijob
Auch Ihr Minijobber hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dieser beträgt mindestens vier Wochen pro Jahr – wird aber anteilig je nach Arbeitszeit berechnet. So beträgt der Urlaub beispielsweise bei drei Arbeitstagen pro Woche 12 Tage (vier Wochen mal drei Tage). Der Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld ist über den Arbeitsvertrag zu regeln. Wenn die Vollbeschäftigten im Unternehmen Einmalzahlungen erhalten, so stehen diese allerdings auch den Minijobbern zu (Gleichbehandlungsgrundsatz). Auch Rentner können einen Minijob ausüben. Rentner über 65 Jahre dürfen unbegrenzt hinzuverdienen, Frührentner lediglich 400 Euro. Ausnahmefall, wenn die Frührentner lediglich eine Teilrente beziehen, dürfen sie mehr nebenher einnehmen. Weitere Auskünfte erteilt die Minijobzentrale.
Rechte für Minijobber beim Sachbezug
§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG und § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV, also die Regelungen für den 50 Euro Sachbezug beziehen sich auf das Arbeitsverhältnis und nicht die Person. Somit ist es für den Minijobber möglich, diesen Benefit mehrfach zu beziehen. Eine gesetzliche Einschränkung der Zuwendung nur auf das 1. Beschäftigungsverhältnis gibt es bisher nicht.
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