flexible Arbeitszeiten in der Landwirtschaft?

In vielen Branchen – und dazu zählt auch die Landwirtschaft – wird zwangsläufig auch an Sonn- und Feiertagen gearbeitet. Hinzu kommt das Erfordernis, gerade in der Erntesaison, flexibel mit der Arbeitszeit umgehen zu können. Im Gegensatz dazu ist landläufig bekannt, dass es ein Gesetz gibt, welches eben diese Arbeit an Sonn- und Feiertagen verbietet. Im Beitrag wollen wir für etwas Aufklärung sorgen. Denn die Arbeitszeiten in der Landwirtschaft empfinden die Betriebe sehr oft als Nachteil bei der Arbeitgeberattraktivität. Konkrete Einzelberatung zum Themenkomplex Arbeitsrecht erbringen gern die juristischen Partner aus dem Netzwerk der Fachkräftesicherer.

Das oben genannte Gesetz mit den grundsätzlichen Bestimmungen zur Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen ist das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Es regelt darüber hinaus viele weitere Dinge, wie z.B. Nachtarbeit oder die tägliche Arbeitszeit. Im § 9 Arbeitszeitgesetz ist geregelt, das Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.

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Ausnahmen für die Arbeitszeiten in der Landwirtschaft

Der Gesetzgeber ist sich über die besonderern Anforderungen in der Landwirtschaft und der Tierhaltung bewusst und hat hierfür Ausnahmen definiert. Im § 10 des ArbZG regelt er diese Ausnahmen für obige Bereiche sowie für Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren.

15 Sonntage im Jahr müssen für die Landwirte beschäftigungsfrei bleiben, so der § 11 des ArbZG. Weiter heißt es im Gesetz: Wird er an einem Sonntag beschäftigt, muss innerhalb von zwei Wochen ein Ersatzruhetag gewährt werden. Wird der Arbeitnehmer an einem Feiertag beschäftigt, so ist der Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen anzusetzen.

Tägliche Arbeitszeit und deren Höchstgrenzen

Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Festsetzung der Pausen bleiben tarifvertraglichen oder betrieblichen Vereinbarungen überlassen.

Nach dem Arbeitzeitgesetz darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt nur acht Stunden werktäglich gearbeitet werden. Bestimmte Ausnahmen davon können aber nach diesem Gesetz in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder einem einzelnen Arbeitsvertrag unter gewissen Voraussetzungen zugelassen werden.

Nach § 15 Abs. 2 ArbZG kann die Aufsichtsbehörde über die in diesem Gesetz vorgesehenen Ausnahmen hinaus weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie im öffentlichen Interesse dringend nötig werden. Dazu hat die Landesdirektion Sachsen, Abteilung Arbeitsschutz entsprechende Hinweise zusammengestellt.

Eine Regelung, die getroffen werden kann, ist die Vereinbarung einer Wochenarbeitszeit von zum Beispiel 40 Stunden. Für betrieblich notwendige Mehrarbeit kann ein Ausgleichszeitraum von z.b. einem Kalenderjahr vereinbart werden. Wichtig ist auch, bis wann ein Ausgleich (spätestens) zu erfolgen hat, z.b. zum 28.02. des Folgejahres. (weitere Hinweise)

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Zuschläge für die Arbeit zu ‚ungewöhnlichen‘ Zeiten

Geld hat als monetäre Motivation noch lange nicht ausgedient und so ist es nicht verwunderlich, das eine Vielzahl von Arbeitgebern für Arbeit in der Spät- und Nachtschicht Zuschläge zum regulär geschuldeten Arbeitsentgelt zahlen. Auch in der Landwirtschaft gewähren einige Arbeitgeber einen Zuschlag auf den Bruttolohn für Sonn- und Feiertagsarbeit. Er wird als Ausgleich für gesellschaftliche Nachteile, die wegen der Arbeitszeiten entstehen, angesehen.

Wichtig: Ein gesetzlicher Anspruch auf einen Lohnzuschlag an Sonn- und Feiertagen besteht grundsätzlich nicht!

Der § 6 Abs. 5 ArbZG regelt jedoch, dass dem Arbeitnehmer, der Nachtarbeit an Sonn- oder Feiertagen arbeitet, vom Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren hat.

Steuerfreie Zuschläge zu Sonn- und Feiertagen oder zu Nachtzeitszuschlägen

Der BFH, Urteil vom 16.12.2021 – VI R 28/19, hat entschieden zu steuerfreien Zuschlägen für tatsächlich an Sonn- und Feiertagen oder zur Nachtzeit geleistete Arbeit:

  1. Tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist jede zu den begünstigten Zeiten tatsächlich im Arbeitgeberinteresse ausgeübte Tätigkeit des Arbeitnehmers, für die er einen Anspruch auf Grundlohn hat.
  2. Die arbeitszeitrechtliche Einordnung der Tätigkeit nach dem Arbeitszeitgesetz ist für die Auslegung des Begriffs der tatsächlich geleisteten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit i.S. von § 3b Abs. 1 EStG ohne Bedeutung.
  3. Eine konkret (individuell) belastende Tätigkeit des Arbeitnehmers verlangt § 3b EStG für die Steuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschlägen nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer eine grundlohnbewehrte Tätigkeit tatsächlich zu den begünstigten Zeiten ausübt.

Im konkreten Fall ging es, wie in der Pressemitteilung des BFH nachzulesen ist, um die (gemeinsamen) Reisezeiten im Mannschaftsbus und der Zahlung von steuerfreien Zuschlägen zusätzlich zum geschuldeten Entgelt für die Anreise zum Auswärtseinsatz.

Ausnahmen bestätigen die Regel

Ein Anspruch auf einen Lohnzuschlag kann sich jedoch aus einem Tarifvertrag, aus einer Betriebsvereinbarung oder auch aus einem Arbeitsvertrag ergeben. Für Beschäftigte in der Land- und Forstwirtschaft gilt der zuständige regionale landwirtschaftliche Tarifvertrag. Im Einzelfall können wir im Rahmen des Business Concierge prüfen, welche Zuschläge zum Bruttolohn zu zahlen sind und ob Tarifgebundenheit besteht.

Allgemein gesagt, gilt Tarifgebundeheit, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer den zuständigen Tarifvertragsparteien angehören oder wenn der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde.

Hilfreiche Literatur nicht nur für die Arbeitszeiten in der Landwirtschaft

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht zu allen relevanten Gesetzen hilfreiche und verständliche Informationsbroschüren. Auch zum Arbeitszeitgesetz sind aktuelle Informationsmaterialien verfügbar. Dieses kann leider nur noch als PDF heruntergeladen werden. Als Volltext ist es kostenfrei im Netz durchsuchbar. Nutzen Sie am besten sofort diesen Service!

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