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Alkohol am Arbeitsplatz ist ein Tabuthema sowohl aus der Sicht der Trinkenden als auch aus der Sicht der Arbeitgeber. Als Arbeitgeber können Sie Mitarbeiter, die am Arbeitsplatz trinken bzw. betrunken sind, teuer zu stehen kommen. Alkohol oder/und Drogen sind am Arbeitsplatz ein Tabu. Beides stellt ein erhöhtes Sicherheitsrisiko dar, ist aber leider in manchen Firmen Realität.
Wer morgens schon betrunken erscheint
Als Spiegel der Gesellschaft sieht sich fast jeder Betrieb einmal damit konfrontiert, dass Mitarbeiter unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen zur Arbeit erscheinen können. Betroffene stellen nicht nur für sich, sondern auch für den Rest der Belegschaft und nicht zuletzt auch für das Image der Firma ein Gesundheits- und Sicherheitsproblem dar. Als Arbeitgeber unterliegen Sie hier einer erhöhten Fürsorgepflicht und zudem müssen Sie handeln, wenn Ihnen auffällt oder zugetragen wird, dass ein Mitarbeiter Alkohol am Arbeitsplatz konsumiert. Ebenso fällt es in Ihre Zuständigkeit sich um Mitarbeiter mit Restalkohol, Fahne oder unter Drogeneinfluss zu kümmern.
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Am deutlichsten nachvollziehbar ist dies in den Bereichen Bau, in der Produktion, im Personentransport und in der Logistik. Wenn Sie als Personalverantwortlicher, Betriebsrat oder Firmenchef vor dieser Gefahr die Augen verschließen, verletzen Sie Ihre Fürsorgepflicht. Das wiederum führt zur Haftbarmachung bei Unfällen und anderen Zwischenfällen.
Das Leistungsvermögen und das Betriebsklima leidet
Es ist allgemein bekannt, dass Alkohol- und Drogenkonsum und Medikamentenmissbrauch die Leistungsfähigkeit körperlich und mental negativ beeinflussen und das Reaktionsvermögen stark mindern. Betroffene Mitarbeiter sind in der Regel der Auffassung, die Wirkung der Droge selbst steuern zu können. Dies ist aber ein Irrtum, der nicht selten zu gefährlichen Fehleinschätzungen und Fehlverhalten führt. Darunter leidet sowohl der Mitarbeiter selbst als auch das gesamte Betriebsklima. Schnell kann sich ein Problem mit Alkohol am Arbeitsplatz bei Kunden und Lieferanten rumsprechen.
Welche Rechte und Pflichten haben Sie als Arbeitgeber?
Unterscheiden müssen Sie zwischen alkohlismuskranken Arbeitnehmern sowie Arbeitnehmern, die noch alkoholisiert zur Arbeit erscheinen. Letzteres kann, aber darf nicht vorkommen. In der Regel müssen Sie als Arbeitgeber entscheiden, ob Sie eine direkte Abmahnung aussprechen und bei Wiederholung kündigen, da es sich um eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers handelt. Personenbedingt kündigen können Sie, wenn Ihr Arbeitnehmer alkoholkrank ist und seinen Alkoholkonsum nicht mehr steuern bzw. trotz Einsichten reduzieren bzw. aufgeben kann. Auch, der Rückfall nach einer durchgemachten Entziehungskur kann durch Sie zu einer Kündigung führen.
Keine Duldung von Alkohol am Arbeitsplatz
Erschwert wird die arbeitsrechtliche Situation dann, wenn Sie als Arbeitgeber Alkohol am Arbeitsplatz zulassen bzw. dulden. Dazu zählt der kleine Umtrunk beim Geschäftsessen genauso wie der Sekt zur Geburtstagsfeier vom Kollegen. Die berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sind hier eindeutig. Seine Arbeit für den aktuellen Tag muss der beenden, der sich durch Alkoholkonsum am Arbeitsplatz in einen Zustand versetzt, wo das Arbeiten ohne Selbst- und Fremdgefährdung unmöglich wird.
Das hat dann auch Konsequenzen bei der Entgeltfortzahlung. Einstellen dürfen Sie diese dann, wenn Ihr Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit (nachweislich!) selbst verschuldet hat. Wer mit Restalkohol erscheint und so unpässlich ist, dass er seine Arbeit nicht durchführen kann oder darf, bekommt auch kein Entgelt. Ebenso verhält es sich, wenn Ihnen zu Ohren kommt, dass ein Mitarbeiter nach einer Feier noch einen Tag blau macht, weil er zu alkoholisiert war. In jedem Fall müssen Sie das praktisch nachweisen und dokumentieren.