Steuerliche Abzugsmöglichkeiten von Kinderbetreuungskosten (update)

Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist für viele Unternehmen genauso ein Anliegen wie für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Für die Möglichkeit beider Elternteile eine Berufstätigkeit auszuüben, spielt die optimale Kinderbetreuung während der Arbeitszeit eine wichtige Rolle. Im Nachfolgenden finden Sie eine Übersicht, welche Unterstützung das Steuerrecht für die Berücksichtigung der hierbei entstehenden Kosten bietet. Dabei werden die Abzugsmöglichkeiten von Kinderbetreuungskosten von der „privaten“ Steuer der Eltern ebenso dargestellt wie die steuerliche Behandlung von Arbeitgeberzuschüssen. Mit Blick darauf, dass sich die gesetzliche Lage ab dem Veranlagungsjahr 2012 geändert hat, wird hierbei nach alter Rechtslage (bis einschließlich Veranlagungsjahr 2011) und neuer Rechtslage (ab dem Veranlagungsjahr 2012) unterschieden.

Steuerliche Begünstigung beim Steuerpflichtigen ohne Arbeitgeberzuwendung

Alte Rechtslage bis 2011

Privat getragene Kosten, die für die Betreuung von Kindern entstehen, konnten bis zum Veranlagungsjahr 2011 in der Steuererklärung der Eltern unter folgenden Gesichtspunkten berücksichtigungsfähig sein:

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  • Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten
  • Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben
  • Kinderbetreuungskosten als Inanspruchnahme einer „haushaltsnahen Dienstleistung“

Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten

Betreuungskosten für Kinder bei berufstätigen Alleinerziehenden und Paaren, bei denen beide Partner erwerbstätig sind, können bis zum Veranlagungsjahr 2011 als Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten abgezogen werden. Der Abzug erstreckt sich auf zwei Drittel der Betreuungskosten für Kinder bis 14 Jahre, ist der Höhe nach jedoch auf maximal 4000 Euro gedeckelt. Ein Drittel der Betreuungskosten muss von der Familie selbst getragen werden. Im Beispiel bedeutet das Folgendes:

Beispiel 1: Die Betreuungskosten betragen jährlich 6000 Euro. Davon kann die Familie zwei Drittel, das heißt 4000 Euro von der Steuer absetzen, 2000 Euro trägt sie selbst.

Beispiel 2: Die Betreuungskosten betragen insgesamt 1500 Euro. Zwei Drittel, das heißt 1000 Euro, kann die Familie von der Steuer absetzen, 500 Euro trägt die Familie selbst.

Alleinerziehende und Doppelverdienerpaare werden dabei gleich behandelt.

Hinweise

  1. Die Kosten sind jeweils pro Kind und Jahr berücksichtigungsfähig.
  2. Die Regelung gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht (zum Beispiel Schulgeld, Nachhilfe-, Fremdsprachenunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (zum Beispiel Musikstunden, Computerkurse) sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen (zum Beispiel Sportvereine, Tennis- oder Reitunterricht).
  3. Die Berücksichtigung als Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten bedeutet, dass die entsprechenden Kosten von den zu versteuernden Einkünften vor Ermittlung der tariflichen Steuer abgezogen werden.

Abzugsmöglichkeit von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben

Paare, bei denen nur ein Elternteil erwerbstätig ist, können Betreuungskosten für Kinder vom dritten bis sechsten Lebensjahr ebenso wie Doppelverdienerpaare oder Alleinerziehende von der Steuer abziehen. Aufgrund der mangelnden doppelten Berufstätigkeit ist dieser Abzug steuertechnisch als sogenannter Sonderausgabenabzug ausgestaltet. Für die Jahre davor und danach scheidet eine Abzugsfähigkeit nach dieser Regelung dagegen anders als bei den berufstätigen Doppelverdienern und Alleinerziehenden aus.

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Für die Höhe des Steuerabzugs gilt dieselbe Rechengrundlage wie für Alleinerziehende beziehungsweise Doppelverdienerpaare. Das heißt, dass ebenfalls zwei Drittel der Kosten bis zu maximal 4000 Euro von der Steuer abgesetzt werden können. Ein Drittel der Betreuungskosten muss von der Familie selbst getragen werden (vgl. Berechnungsbeispiele oben).

Hinweise

  1. Die Kosten sind ebenfalls jeweils pro Kind und Jahr berücksichtigungsfähig.
  2. Die Regelung gilt ebenfalls nicht für Aufwendungen für Unterricht (zum Beispiel Schulgeld, Nachhilfe-, Fremdsprachenunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (zum Beispiel Musikstunden, Computerkurse) sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen (zum Beispiel Sportvereine, Tennis- oder Reitunterricht).
  3. Für die Aufwendungen, für die der Sonderausgabenabzug nicht greift, kommt eine steuerliche Abzugsfähigkeit unter dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme der Regelung zu den Haushaltsdienstleistungen in Betracht (s. u.).
  4. Die Berücksichtigung als Sonderausgaben bedeutet, dass die entsprechenden Kosten von dem zu versteuernden Einkommen vor Ermittlung der tariflichen Steuer abgezogen werden.
  5. Eltern, die sich in der Ausbildung befinden oder ein besonderes Handicap haben, können auch Kinderbetreuungskosten für ältere beziehungsweise jüngere Kinder in gleichem Umfang wie unter Buchstabe a) dargestellt von der Steuer absetzen. Der Abzug ist in diesem Fall an folgende Voraussetzungen geknüpft:
  6. Das Kind muss jünger als 14 Jahre sein oder wegen einer vor dem 27. Lebensjahr eingetretenen Behinderung außer Stande sein, sich selbst zu unterhalten.

Die Eltern müssen entweder

  • in Ausbildung
  • körperlich, geistig oder seelisch behindert oder
  • krank sein (die Krankheit muss hierbei mindestens drei Monate andauern oder im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung eingetreten sein).

Bei zusammenlebenden Eltern müssen beide Elternteile jeweils eine dieser Voraussetzungen erfüllen oder ein Elternteil erwerbstätig sein und der andere Elternteil eine der vorstehenden Voraussetzungen erfüllen.

Kinderbetreuungskosten als „haushaltsnahe Dienstleistung“

Schließlich können Kinderbetreuungskosten unter dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme von sogenannten Haushaltsdienstleistungen abzugsfähig sein. Hierfür gelten folgende steuerliche Erleichterungen (§ 35a Einkommensteuergesetz):

  • Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in privaten Haushalten i.S.d. § 8a Sozialgesetzbuch IV (Entgelt bis 400 Euro) können 20 Prozent der Kosten, höchstens 510 Euro, steuerlich geltend gemacht werden.
  • Für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse in privaten Haushalten können 20 Prozent der Kosten, höchstens 4.000 Euro, steuerlich geltend gemacht werden.
  • Für den Einkauf von im Haushalt erbrachten Haushaltsdienstleistungen bei einem privaten Unternehmer (zum Beispiel von einer privaten Dienstleistungsagentur) können ebenfalls 20 Prozent der Kosten, höchstens 4000 Euro, jährlich steuerlich geltend gemacht werden.

Hinweise

  1. Die Regelung gilt nur für Betreuung im Haushalt, also nicht für zum Beispiel Aufwendungen für Kinderkrippenplätze.
  2. Die Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen findet nur Anwendung, soweit die Kosten nicht als Betriebsausgabe beziehungsweise Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können (s. o.).
  3. Die zulässigen Abzugsbeträge schmälern jeweils die tarifliche Einkommensteuer, das heißt, sie werden von der Steuerschuld abgezogen.

Weitere Hinweise zur Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten als haushaltsnahe Dienstleistung gibt ein Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums zur Rechtslage (leider nicht mehr online) bis zum Veranlagungsjahr 2011 sowie eine IHK-Information (Link aktualisiert).

Neue Rechtslage ab 2012

Privat getragene Kosten, die für die Betreuung von Kindern entstehen, können ab dem Veranlagungsjahr 2012 einheitlich nur noch als Sonderausgaben in der Steuererklärung abgezogen werden. Dies gilt künftig für Betreuungskosten für alle Kinder bis 14 Jahre. Darüber hinaus können solche Aufwendungen für Kinder berücksichtigt werden, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Die Unterscheidung zwischen erwerbsbedingten und nicht-erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten ist entfallen.

Erfasst werden Betreuungskosten für die behütende oder beaufsichtigende Betreuung von Kindern. Berücksichtigt werden können danach z. B. Aufwendungen für:

  • die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen, sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen,
  • die Beschäftigung von Kinderpflegern und Kinderpflegerinnen oder -schwestern, Erziehern und Erzieherinnen,
  • die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie ein Kind betreuen,
  • die Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung seiner häuslichen Schulaufgaben.

Soweit die Betreuung durch Angehörige des Steuerpflichtigen erfolgt, können diese nur berücksichtigt werden, wenn den Leistungen klare und eindeutige Vereinbarungen zugrunde liegen. Details hierzu finden Sie in dem abrufbaren Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 14. März 2012.

Die Kinderbetreuungskosten sind in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind und Kalenderjahr abziehbar. Der Höchstbetrag ist ein Jahresbetrag. Eine zeitanteilige Aufteilung findet auch dann nicht statt, wenn für das Kind nicht im gesamten Kalenderjahr Betreuungskosten angefallen sind.

Hinweise

  1. Der Abzug von Kinderbetreuungskosten setzt voraus, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
  2. Erfüllen Kinderbetreuungskosten grundsätzlich die o.g. Voraussetzungen für einen Abzug als Sonderausgaben, kommt, für diese Aufwendungen eine Steuerermäßigung als „haushaltsnahe Dienstleistung“ (§ 35a Einkommensteuergesetz) nicht in Betracht.

Im Übrigen enthält das BMF-Schreiben vom 14. März 2012 weitere Details u. a. zur Art der erfassten Aufwendungen, zum Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit des Kindes, zum genauen Nachweis der Kosten und der Zuordnung der Aufwendungen bei verheirateten oder nicht verheirateten Eltern.

Verfassungswidrigkeit der geforderten Haushaltzugehörigkeit?

Ein Kläger hat Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt, weil er die Abzugsvoraussetzung der Haushaltszugehörigkeit als verfassungswidrig ansieht.

Die Tochter des Klägers ging zuerst in den Kindergarten und nach der Einschulung in den Hort der Grundschule. Die Mutter zahlte in diesem Jahr insgesamt 250 € für den Kindergarten und 348 € für den Hort. Laut dem Finanzgericht hat der Kläger die Hälfte der Monatsbeiträge zurückerstattet, weil er rechtlich verpflichtet war, einen Teil der Kosten für den Kindergarten und den Hort zu übernehmen. In seiner Steuererklärung wollte der Kläger die Hälfte der Kosten für Kindergarten und Hort als Sonderausgaben absetzen. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil die Tochter nur im Haushalt der Mutter und nicht auch im Haushalt des Vaters lebte. Das Verfahren wurde vom Kläger bis zum Bundesfinanzhof (BFH) gebracht. Der BFH lehnte eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ab.

Das BVerfG hat die Beschwerde am 20.12.2023 als anhängiges Verfahren in die Datenbank aufgenommen (Az. 2 BvR 1041/23). In vergleichbaren Fällen sollten die Kinderbetreuungskosten geltend gemacht und gegen eine Ablehnung Einspruch eingelegt werden. Gleichzeitig sollte unter Hinweis auf das Verfahren beim BVerfG beantragt werden, das Einspruchsverfahren ruhen zu lassen, bis die Entscheidung des BVerfG vorliegt.

Fahrkosten bei der Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten

Auf unserem Mitarbeiterportal haben wir unter der Überschrift „Erstattung von Fahrtkosten als Kinderbetreuungskosten“ einen lesenswerten Beitrag veröffentlicht. Nutzen Sie auch dieses Know-How bei der steuerlichen Gestaltung.

Steuerliche Begünstigung von Arbeitgeberzuwendungen

Wollen sich Arbeitgeber steuerlich begünstigt an den Kinderbetreuungskosten ihrer Mitarbeiter beteiligen, stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Zuschüsse zur Betreuung in Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen
  • „allgemeine“ Sachzuwendungen in Höhe von maximal 50 Euro monatlich

Zuschüsse für Kindergärten und vergleichbare Einrichtungen

Bar- und Sachleistungen, die der Arbeitgeber zur Unterbringung und Betreuung von Kindern an seine Arbeitnehmer leistet, sind unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei:

  • Es handelt sich um Leistungen zur Unterbringung, einschließlich Unterkunft und Verpflegung, und Betreuung.
  • Die Betreuung muss in einem Kindergarten oder einer vergleichbaren Einrichtung erfolgen (zum Beispiel Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Wochenmütter, Ganztagespflegestellen). Die Einrichtung muss zur Unterbringung und Betreuung von Kinder geeignet sein. Die alleinige Betreuung im Haushalt genügt nicht.
  • Die Leistung muss sich auf Kinder beziehen, die nicht schulpflichtig sind. Die Schulpflicht ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu prüfen bei Kindern, die:
    • das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
    • im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr nach dem 30. Juni vollendet haben, es sei denn, sie sind vorzeitig eingeschult worden oder
    • im laufenden Kalenderjahr, das 6. Lebensjahr vor dem 1. Juli vollendet haben, in den Monaten Januar bis Juli dieses Jahres.
  • (Nicht schulreife Kinder, die vom Schulbesuch zurückgestellt sind, sind gleichgestellt)

Die Arbeitgeberleistungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Dies ist bei Lohnumwandlungen nicht der Fall.

Eine Begrenzung der Zuwendungen der Höhe nach besteht nicht.

„Allgemeine“ Sachzuwendungen

Greifen die vorstehenden Voraussetzungen nicht, kann der Arbeitgeber unter den allgemeinen Voraussetzungen, Betreuungsleistungen als Sachbezüge bis zu 50 Euro monatlich steuerfrei zuwenden. Eine Zuwendung von Barmitteln an den Arbeitnehmer scheidet nach dieser Regelung jedoch aus.

Die steuerlich korrekte Zuwendung könnte demnach zum Beispiel durch eine Vereinbarung des Arbeitgebers mit der jeweiligen Einrichtung erfolgen, dass Betreuungsleistungen in Höhe von 50 Euro an den jeweiligen Mitarbeiter zugewendet werden. Die entsprechenden Kosten würden direkt zwischen Unternehmen und Betreuungseinrichtung abgerechnet, sodass es zu keinem Barfluss zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber kommt. Vorsicht ist geboten, wenn der Mitarbeiter noch andere Sachzuwendungen erhält, da diese zusammengerechnet werden. Bei Überschreiten der 50-Euro-Grenze entfällt die Privilegierung für den gesamten Betrag.

Der Arbeitgeber kann die unter Punkt 1 und 2 dargestellten Zahlungen jeweils als Betriebsausgabe geltend machen.

Klarstellung des BFH zu Abzugsmöglichkeiten von Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten können nach §10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG bei der privaten Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dies setzt allerdings auch die vom Steuerpflichtigen nachzuweisenden tatsächlich erbrachten Eigenaufwendungen (!!!) voraus. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes (Beschluss vom 14. April 2021, III R 30/20) hat keinen negativen Einfluss auf die Vorteilhaftigkeit der vom Arbeitgeber steuer- und sozialabgabenfrei geleisteten Kinderbetreuungskosten und verhindert nur deren zusätzliche Absetzungsmöglichkeit.

Um eine sogenannte Doppelbegünstigung auszuschließen, hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 14. April 2021, III R 30/20 verfügt, dass vom Arbeitgeber nach § 3 Nr. 33 EStG als Kinderbetreuungskosten schon steuerfrei gewährte Kita-Zuschüsse bei der zusätzlichen Geltendmachung in der privaten Steuererklärung angerechnet werden müssen.

FAZIT: Die Abzugsmöglichkeiten von Kinderbetreuungskosten werden dadurch nicht eingeschränkt.

Fragen an den Arbeitgeberservice

Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne per Telefon oder WhatsApp unter 0341-355408-12 wenden. Gerne helfen wir mit den korrekten Informationen bzw. einem Steuerexperten weiter.

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