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Für Eltern ist betriebliche Kinderbetreuung eine große Hilfe. Ohne verlässliche Kinderbetreuung lassen sich Beruf und Familie im Sinne von Mutter, Vater, Kind nur schwer vereinbaren. Immer mehr Arbeitgeber erkennen – trotz Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung – den Vorteil von familienfreundlichen Unterstützungsangeboten im Wettbewerb um Fachkräfte und locken begehrte Mitarbeiter mit Krippen- und Kindergartenplätzen.
„Wir können und wollen es uns nicht leisten, auf weibliche Talente zu verzichten, nur weil sie keine qualifizierte Betreuung für ihren Nachwuchs finden“, so zum Beispiel Günther Fleig als Personalvorstand für die Daimler AG.
Ich bin gerne für Sie da!
Ich bin Thomas Kujawa und Ihr persönlicher Ansprechpartner bei den Fachkräftesicherern. Sie erreichen mich unter 0341-355408-12 . Oder Sie hinterlassen einen Rückrufwunsch. Ich werde mich schnellstmöglich melden und klären, wie ich Sie bei der Fachkräftesicherung unterstützen kann.
Unternehmen, welche in die Betreuungsoffensive gehen wollen, können von der Unterstützung durch den Bund profitieren. Mit dem Förderprogramm „Betrieblich unterstützte Kinderbetreuung“ will die Bundesregierung kleine und mittlere Betriebe für ein dauerhaftes Engagement in der Kinderbetreuung gewinnen. Von dem Förderprogramm können Firmen mit bis zu 1000 Beschäftigten profitieren, die zusätzliche Betreuungsgruppen in einer bestehenden oder neuen Einrichtung für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr schaffen.
Große und kleine Arbeitgeber werden gefördert
Einige Großunternehmen haben den Vorteil einer familienfreundlichen Personalpolitik bereits erkannt und engagieren sich in der betrieblichen Kinderbetreuung. So hatte zum Beispiel die Daimler AG von 2006 bis 2009 geplant bundesweit an allen Standorten insgesamt 350 Krippenplätze einzurichten. „Wenn die Betreuung gesichert ist, kehren Eltern deutlich früher an den Arbeitsplatz zurück“, sagte Ursula Schwarzenbart in diesem Zusammenhang. „Davon profitieren auch wir als Unternehmen, denn wir können es uns nicht leisten, Mitarbeiter und deren Know-How zu verlieren, weil sie eine Familie gründen.“
Betriebliche Kinderbetreuung auch für Hochschulen
Aufgrund des großen Erfolges wurde das Förderprogramm „Betrieblich unterstützte Kinderbetreuung“ mehrfach verlängert. Da die Kommunen ihren Aufgaben unzureichend nachkommen profitieren Betriebe mit mehr als 1.000 Beschäftigten auch vom Förderinstrument. Zudem erhalten auch Universitäten, welche Kita-Plätze für ihre Studierenden schaffen wollen, einen Anspruch auf Förderung.
Wie unterstützt der Fachkräftesicherer?
Bereits im Mai 2008 hat die familienfreund KG im Rahmen des Beste Beispiele Frühstücks „Unternehmen trifft Krippenplatz“ Arbeitgeber und Träger von Kindertagesstätten miteinander bekannt gemacht und fachinhaltlich über die Förderung sowie das optimale Vorgehen bei der Schaffung betrieblicher Kinderbetreuung informiert.
Konkret wurden z.B. die Allianz und die WOGETRA unterstützt. Ganz ohne Förderung wurden Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie initiiert und bis zum Erfolg umgesetzt. Am mitteldeutschen Standort des Versicherers ging es um die Kompensation von Schließzeiten von Kindertagesstätten in der Weihnachts- und Jahreswechselzeit. Der Wohnraumspezialist hat, u.a., 10 Ganztagsbetreuungsplätze am Wohnort der zukünftigen Familien geschaffen.
Wenn Sie als Arbeitgeber oder andere Organisation sich für die Errichtung einer betrieblichen oder wohnortnahen Kinderbetreuung interessieren, melden Sie sich. Wir ebnen Ihnen den Weg zu einer betriebsnahen und dennoch erschwinglichen Lösung und begleiten Sie von der Ideenentwicklung bis zur Aufnahme des ersten Kindes: betriebliche Kinderbetreuung at its best.
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Betriebliche Kinderbetreuung funktioniert mit guten Informationen
BFH zu Kitakosten – Anrechnung steuerfreier ArbG-Zuschüsse
Um eine sogenannte Doppelbegünstigung auszuschließen, hat der BFH in seinem Urteil vom 14. April 2021, III R 30/20 verfügt, dass vom Arbeitgeber nach § 3 Nr. 33 EStG als Kinderbetreuungskosten schon steuerfrei gewährte Kita-Zuschüsse bei der zusätzlichen Geltendmachung in der privaten Steuererklärung angerechnet werden müssen.
Kinderbetreuungskosten können nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG bei der privaten Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dies setzt allerdings auch die vom Steuerpflichtigen nachzuweisenden tatsächlich erbrachten Eigenaufwendungen voraus.
Die Entscheidung hat keinen negativen Einfluss auf die Vorteilhaftigkeit der vom Arbeitgeber steuerfrei geleisteten Kinderbetreuungskosten und verhindert nur deren zusätzliche Absetzungsmöglichkeit.